Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
"Wie kann ich erfahren ob mittlerweile das Verfahren eingestellt wurde?"
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keine Anhaltspunkte einer Straftat ergeben, die die Erhebung einer öffentlichen Klage zulassen, stellt diese das Verfahren nach § 170 II StPO ein. Der Beschuldigte erhält eine Einstellungsmitteilung, wenn er vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.
Die Ermittlungsbehörde hat den Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO ferner dann zu unterrichten, wenn ihm zuvor die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Ist der Beschuldigte nach den Feststellungen der Ermittlungen unschuldig oder haben diese ergeben, dass gegen den Beschuldigten kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen. Im Übrigen sind die Gründe für die Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St) 2011).
Stets besteht auch die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen, dies kann allerdings nur durch einen Strafverteidiger geschehen.
"Warum hab ich nie was von dem Ermittlungsverfahren gegen mich mitbekommen?"
Es ist nicht notwendig, dass eine Person erfährt, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist. Wird gegen sie eine Strafanzeige erstattet, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht begründet, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Einleitung von Ermittlungen ab. Ergeben die ersten Ermittlungen, dass der Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. In beiden Fällen erfährt der Beschuldigte hiervon nichts. Seine Unterrichtung ist nicht stets, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. § 170 II 2 StPO), wie ich oben bereits erläutert habe.
Erfährt eine Person, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sein soll - etwa weil der Anzeigende dies anderen mitgeteilt ist - hat sie die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft anzufragen. Dabei sollte sie ihre vollständigen Personalien angeben, damit eine Personenverwechselung vermieden wird.
Akteneinsicht kann aber wie bereits erwähnt nur durch einen Strafverteidiger erfolgen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Gern dürfen Sie sich zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit - insbesondere um Akteneinsicht zu beantragen - an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
"Wie kann ich erfahren ob mittlerweile das Verfahren eingestellt wurde?"
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keine Anhaltspunkte einer Straftat ergeben, die die Erhebung einer öffentlichen Klage zulassen, stellt diese das Verfahren nach § 170 II StPO ein. Der Beschuldigte erhält eine Einstellungsmitteilung, wenn er vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.
Die Ermittlungsbehörde hat den Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO ferner dann zu unterrichten, wenn ihm zuvor die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Ist der Beschuldigte nach den Feststellungen der Ermittlungen unschuldig oder haben diese ergeben, dass gegen den Beschuldigten kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen. Im Übrigen sind die Gründe für die Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur insoweit bekanntzugeben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St) 2011).
Stets besteht auch die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen, dies kann allerdings nur durch einen Strafverteidiger geschehen.
"Warum hab ich nie was von dem Ermittlungsverfahren gegen mich mitbekommen?"
Es ist nicht notwendig, dass eine Person erfährt, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist. Wird gegen sie eine Strafanzeige erstattet, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht begründet, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Einleitung von Ermittlungen ab. Ergeben die ersten Ermittlungen, dass der Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. In beiden Fällen erfährt der Beschuldigte hiervon nichts. Seine Unterrichtung ist nicht stets, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. § 170 II 2 StPO), wie ich oben bereits erläutert habe.
Erfährt eine Person, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sein soll - etwa weil der Anzeigende dies anderen mitgeteilt ist - hat sie die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft anzufragen. Dabei sollte sie ihre vollständigen Personalien angeben, damit eine Personenverwechselung vermieden wird.
Akteneinsicht kann aber wie bereits erwähnt nur durch einen Strafverteidiger erfolgen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Gern dürfen Sie sich zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit - insbesondere um Akteneinsicht zu beantragen - an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt