Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei Verträgen über Dienstleistungen ergibt sich ein Sonderproblem.
Die Dienstleistung eines Unternehmers kann der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf nur schlecht zurückgeben.
Der Unternehmer würde nur eine Entschädigung in Geld erhalten können. Es ist einem Unternehmer nicht zuzumuten, eine Dienstleistung zu erbringen, bevor er weiß, ob es tatsächlich bei dem Vertrag darüber auch bleibt. Deshalb beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen nicht erst mit deren Erbringung, sondern bereits mit dem Vertragsschluss zu laufen.
Das erweist sich vor allem dann als unpraktisch, wenn der Verbraucher an der sofortigen Erbringung der Dienstleistung interessiert ist.
Dieses Interesse des Verbrauchers lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Unternehmer bei einem frühzeitigen Ausführungsbeginn auf Wunsch des Verbrauchers nicht mit dem Widerruf rechnen muss.
Das Widerrufsrecht erlischt in dem Moment, in dem der Unternehmer die vertragsgemäße Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers oder auf dessen Veranlassung hin erbringt.
Diesen Widerrufsausschluss übernimmt 312 d Abs 3 Nr. 2 BGB. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sieht eine solche Einschränkung nicht vor und verdrängt insoweit § 355 Abs. 3 S 3, der nur für das „reguläre“ Erlöschen gilt. Auch auf die Einhaltung der sonstigen Informationspflichten kommt es nicht an (BGH NJW 2006, 1971, 1974).
Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen worden ist. Der Beginn der Ausführung einer Dienstleistung ist die Vornahme jeder Handlung, die zur Erbringung der Dienstleistung gehört und auf deren vollständige Abwicklung gerichtet ist.
Auf das Gewicht der ersten Ausführungshandlung im Vergleich zur Gesamtdienstleistung kommt es nicht an.
Unerheblich ist auch, ob die Ausführung nach außen in Erscheinung getreten ist ( Palandt/Grüneberg Rn 7a; Berger NJW 2001, 1530, 1535).
Reine Vorbereitungshandlungen genügen allerdings nicht ( Erman/Saenger Rn 16; MünchKommBGB/ Wendehorst Rn 58).
Bei einem Mobiltelefonvertrag liegt der Beginn der Ausführung in der Freischaltung des Anschlusses.
Genauso verhält es sich mit der Freischaltung eines Kabelanschlusses oder Internetprovidervertrages.
Entscheidend ist die tatsächliche Freischaltung. Sollte diese nicht bis zum 05.10.2008 (Zeitpunkt des Widerrufs) durch das Unternehmen erfolgt sein, ist Ihr Widerruf als wirksam zu betrachten, so dass der Vertrag nicht zustande kam und somit auch eine Zahlung durch Sie nicht erfolgen muss.
In dem Zusammenhang ist auf Grund der Feiertage davon auszugehen, dass eine Freischaltung nicht erfolgte. Entscheidend ist in diesem Zusammen ebenfalls dass eine Freischaltung vertragsgemäß nicht vor dem 06.10.2008 erfolgen sollte.
Daher konnte ein Widerruf bis dahin noch erfolgen.
Ein Widerruf wäre dann noch ausgeschlossen, wenn Sie selbst tätig geworden sind, also durch die tatsächliche Nutzung des Internets durch Sie oder des Kabel TV.
Da dies logischerweise nicht vor Freischaltung erfolgen kann, gehe ich davon aus, dass dies durch Sie auch nicht erfolgt ist.
Ich empfehle Ihnen, den eingezogenen Betrag zurückbuchen zu lassen und durch ein entsprechendes Schreiben sich auf den erfolgten Widerruf zu beziehen.
Hilfsweise sollten Sie jedoch noch eine Kündigung der Verträge erklären.
Sie sollten auf jeden Fall die Einzugsermächtigung widerrufen, so dass keine Beträge mehr von Ihrem Konto abgebucht werden können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei Verträgen über Dienstleistungen ergibt sich ein Sonderproblem.
Die Dienstleistung eines Unternehmers kann der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf nur schlecht zurückgeben.
Der Unternehmer würde nur eine Entschädigung in Geld erhalten können. Es ist einem Unternehmer nicht zuzumuten, eine Dienstleistung zu erbringen, bevor er weiß, ob es tatsächlich bei dem Vertrag darüber auch bleibt. Deshalb beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen nicht erst mit deren Erbringung, sondern bereits mit dem Vertragsschluss zu laufen.
Das erweist sich vor allem dann als unpraktisch, wenn der Verbraucher an der sofortigen Erbringung der Dienstleistung interessiert ist.
Dieses Interesse des Verbrauchers lässt sich aber nur verwirklichen, wenn der Unternehmer bei einem frühzeitigen Ausführungsbeginn auf Wunsch des Verbrauchers nicht mit dem Widerruf rechnen muss.
Das Widerrufsrecht erlischt in dem Moment, in dem der Unternehmer die vertragsgemäße Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers oder auf dessen Veranlassung hin erbringt.
Diesen Widerrufsausschluss übernimmt 312 d Abs 3 Nr. 2 BGB. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sieht eine solche Einschränkung nicht vor und verdrängt insoweit § 355 Abs. 3 S 3, der nur für das „reguläre“ Erlöschen gilt. Auch auf die Einhaltung der sonstigen Informationspflichten kommt es nicht an (BGH NJW 2006, 1971, 1974).
Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen worden ist. Der Beginn der Ausführung einer Dienstleistung ist die Vornahme jeder Handlung, die zur Erbringung der Dienstleistung gehört und auf deren vollständige Abwicklung gerichtet ist.
Auf das Gewicht der ersten Ausführungshandlung im Vergleich zur Gesamtdienstleistung kommt es nicht an.
Unerheblich ist auch, ob die Ausführung nach außen in Erscheinung getreten ist ( Palandt/Grüneberg Rn 7a; Berger NJW 2001, 1530, 1535).
Reine Vorbereitungshandlungen genügen allerdings nicht ( Erman/Saenger Rn 16; MünchKommBGB/ Wendehorst Rn 58).
Bei einem Mobiltelefonvertrag liegt der Beginn der Ausführung in der Freischaltung des Anschlusses.
Genauso verhält es sich mit der Freischaltung eines Kabelanschlusses oder Internetprovidervertrages.
Entscheidend ist die tatsächliche Freischaltung. Sollte diese nicht bis zum 05.10.2008 (Zeitpunkt des Widerrufs) durch das Unternehmen erfolgt sein, ist Ihr Widerruf als wirksam zu betrachten, so dass der Vertrag nicht zustande kam und somit auch eine Zahlung durch Sie nicht erfolgen muss.
In dem Zusammenhang ist auf Grund der Feiertage davon auszugehen, dass eine Freischaltung nicht erfolgte. Entscheidend ist in diesem Zusammen ebenfalls dass eine Freischaltung vertragsgemäß nicht vor dem 06.10.2008 erfolgen sollte.
Daher konnte ein Widerruf bis dahin noch erfolgen.
Ein Widerruf wäre dann noch ausgeschlossen, wenn Sie selbst tätig geworden sind, also durch die tatsächliche Nutzung des Internets durch Sie oder des Kabel TV.
Da dies logischerweise nicht vor Freischaltung erfolgen kann, gehe ich davon aus, dass dies durch Sie auch nicht erfolgt ist.
Ich empfehle Ihnen, den eingezogenen Betrag zurückbuchen zu lassen und durch ein entsprechendes Schreiben sich auf den erfolgten Widerruf zu beziehen.
Hilfsweise sollten Sie jedoch noch eine Kündigung der Verträge erklären.
Sie sollten auf jeden Fall die Einzugsermächtigung widerrufen, so dass keine Beträge mehr von Ihrem Konto abgebucht werden können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt