Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einmessunspflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW) und verlangt die Einmessung nach jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstück, also in jedem Fall auch beim Bau eines Carports. Eine Nachfrage bzw. eine Erinnerung durch das zuständige Vermessungs- oder Katasteramt erfolgt erst, wenn man dort von einer Veränderung erfährt, etwa durch das Bauordnungsamt. Eigene Ermittlungen werden in der Regel nicht angestellt. Daher kann es u.U. auch mehrere Jahre dauern, bis es zu einer Erinnerung kommt. Solche Verzögerungen im Rahmen bis ca. 10 - 15 Jahren führen nicht dazu, dass die Einmessungspflicht entfällt. Die Kosten belaufen sich in Ihrem Fall auf ca. EUR 300,-- (Normalherstellungskosten bis EUR 25.000,--).
Erfüllen Sie Ihre Pflicht nicht, kann die Behörde im Wege der Ersatzvornahme die Einmessung zwangsweise durchführen, was in jedem Fall zu höheren Kosten führen wird.
Sie sollten daher die Einmessung vornehmen lassen.
Zu einer Ordnungswidrigkeit führt das Unterlassen der Einmessung jedenfalls nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einmessunspflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW) und verlangt die Einmessung nach jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstück, also in jedem Fall auch beim Bau eines Carports. Eine Nachfrage bzw. eine Erinnerung durch das zuständige Vermessungs- oder Katasteramt erfolgt erst, wenn man dort von einer Veränderung erfährt, etwa durch das Bauordnungsamt. Eigene Ermittlungen werden in der Regel nicht angestellt. Daher kann es u.U. auch mehrere Jahre dauern, bis es zu einer Erinnerung kommt. Solche Verzögerungen im Rahmen bis ca. 10 - 15 Jahren führen nicht dazu, dass die Einmessungspflicht entfällt. Die Kosten belaufen sich in Ihrem Fall auf ca. EUR 300,-- (Normalherstellungskosten bis EUR 25.000,--).
Erfüllen Sie Ihre Pflicht nicht, kann die Behörde im Wege der Ersatzvornahme die Einmessung zwangsweise durchführen, was in jedem Fall zu höheren Kosten führen wird.
Sie sollten daher die Einmessung vornehmen lassen.
Zu einer Ordnungswidrigkeit führt das Unterlassen der Einmessung jedenfalls nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen