Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Fakt ist, dass es sich bei dieser Zahlung um Einkommen handelt, dass grundsätzlich zu versteuern ist. Sie haben in 2019 als Lediger einen steuerfreien Grundfreibetrag i.H:v. EUR 9.168,00. Erst das darüber hinaus gehende Einkommen wäre überhaupt zu versteuern.
Bleiben Sie monatlich unter den EUR 450,00 und haben nur diese eine Rechnung, wird sich in 2019 eine Steuererklärung für Sie nicht lohnen.
Eine Gewerbeanmeldung ist aus meiner Sicht nicht notwendig, da Ihre Tätigkeit einmalig ist nicht auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgelegt ist. Erst später, wenn sich dies ändern sollte, wäre ein Gewerbe anzumelden.
Ihre Rechnung sollte die Angaben des § 14 UStG enthalten, also:
- Ihr Name, Anschrift
- Name und Anschrift des Kunden
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Leistungszeitraum
- Leistungsumfang / Beschreibung der Dienstleistung
- Hinweis auf die Privatdienstleistung
Wichtig wäre auch ein Zusatz wie "Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung."
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe jetzt eine Privatrechnung erstellt mit entsprechendem Vermerk. Nun wurde ich allerdings von der selben Firma wieder für ein anderes Projekt angefragt.
Müsste ich spätestens jetzt eine Anmeldung als Freiberufler/Gewerbetreibender durchführen? Und wenn ja, könnten die Umstände nicht sogar den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nahelegen?
Vielen Dank nochmal.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
So langsam erreiche ich eine kritische Masse, ich würde jetzt noch keine Anmeldung vornehmen aber ab dem dritten Projekt dann schon. Ihre Gewinnerzielungsabsicht muss von gewisser Dauer sein, um gewerblich zu handeln.
Eine Scheinselbstständigkeit sehe ich hier erst einmal nicht, dafür dürften Sie viel zu wenig in die Betriebsabläufe des Auftraggebers integriert sein.
Mit freundlichen Grüßen