Einkommen und Wohnraum bei 'Visum zur Eheschließung' (nicht VE!)

| 11. April 2010 12:54 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich ( deutscher Staatsbürger) habe eine Frage zum „Visum zur Eheschließung“ in Deutschland. Ich möchte meine Verlobte in Deutschland heiraten. Die Prozesse am deutschen Standesamt und Oberlandesgericht sind beendet und die offizielle Anmeldung der Eheschließung des Standesamtes liegt vor.

Nach Beantragung des Visums bei der zuständigen Botschaft, die nächste Woche erfolgen wird, muss im Rahmen des Visumsverfahrens ja auch die Ausländerbehörde ihre Zustimmung geben. Leider habe ich erst jetzt erfahren, dass im Rahmen dieses Prozesse geprüft wird, ob ich über ein ausreichendes Einkommen und über ausreichenden Wohnraum verfüge. Bei eigener Recherche bin ich hinsichtlich von Mindesteinkommen und Wohnraumgröße meist bei der Verpflichtungserklärung (VE) gelandet, um die es aber in meinem Fall (soweit ich weiß) nicht geht. Meines Wissens gilt die VE für die Zeit VOR der Eheschließung, die bei mir anstehende Prüfung der Ausländerbehörde hinsichtlich meines Einkommens und Wohnraums bezieht sich aber wohl auf die Zeit nach der Eheschließung.
Ich möchte nochmal betonen, dass es sich in unserem Falle nicht um ein „Visum zur Familienzusammenführung“ handelt, sondern um ein „Visum zur Eheschließung“, denn wir sind ja noch nicht verheiratet. Und meiner Einschätzung nach, ist gerade dieser Unterschied der springende Punkt: bei einem „Visum zur Familienzusammenführung“ spielt Lebensunterhalt und Wohnraum meines Wissens keine Rolle (die Eheschließung wurde ja dann schon vollzogen, es handelt sich also um einen Ehegattennachzug), bei einem „Visum zur Eheschließung“ allerdings schon. Oder liege ich da falsch?

Hier meine konkreten Fragen:

1) Einkommen:
Ich bin an eine Universität angeschlossenen Forschungsinstitut. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt momentan 1190 Euro. Zusätzlich habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag (wie in der Wissenschaft leider üblich). Der Vertrag wird zwar relativ sicher verlängert, aber darüber kann ich jetzt natürlich noch keinen Nachweis liefern. Meine Frage ist jetzt, ob dieses Einkommen ausreichend ist und ob der befristete Arbeitsvertrag Probleme machen könnte. Was ist in dieser Hinsicht das minimal monatliche Nettoeinkommen?
Vielleicht könnten auch folgende Sachverhalte unterstützend wirken:
• Ich bezahle lediglich 221 Euro Miete (inkl. Nebenkosten) im Monat (s.u.).
• Ich verfüge außerdem über ein nachweisbares Vermögen. Könnte das in irgendeiner Weise hilfreich sein? Wie groß müsste das Vermögen sein?
• Nach der Eheschließung wechsle ich natürlich in Steuerklasse III, wodurch sich mein Nettoeinkommen auf 1351 Euro/Monat erhöhen würde.
• Zusätzlich erhalte ich regelmäßig monatlich 50 Euro per Banküberweisung von meinen Eltern
• Meine Eltern haben zugesagt, uns den ggf. fehlenden Betrag monatlich zukommen lassen.
• Selbstverständlich wird sich meine Verlobte sofort nach Einreise um einen Arbeitsplatz bemühen. Sie ist ausgebildete Krankenpflegeassistentin (Ausbildung in den USA) und wird aufgrund der Arbeitskräftenachfrage in diesem Bereich kaum Probleme haben einen Stelle zu finden.


2) Wohnsituation:
Momentan wohne ich noch in einer Wohngemeinschaft (als Hauptmieter). Die Wohnung besteht aus drei bewohnten Zimmern (eines davon wird von mir bewohnt), einer relativ großen Wohnküche (ca. 20 qm), einem relativ großen Flur, einem Badezimmer, einer Toilette und einer Abstellkammer.
Im Mietvertrag sind keine Quadratmeterzahlen angegeben. Nach meinen Abmessungen hat mein Zimmer ca. 20 qm; wenn ich die Quadratmeter der gemeinschaftlich benutzten Räume addiere und durch drei (Anzahl der Bewohner) teile, dann komme ich auf ca. 12 qm. Nach dieser Rechnung verfüge ich also über ca. 32 qm Wohnfläche.
Meine Frage ist nun, ob dieser Wohnraum für die Anfangszeit als Übergang ausreichen würde und ob man das überhaupt so berechnen kann.
Vielleicht wichtige zusätzliche Angaben:
• Selbstverständlich ist diese Wohnsituation auf die unmittelbare Anfangszeit begrenzt. Sofort nach der Einreise meiner Verlobten werden wir für uns beide eine angemessene Wohnung suchen, die zwei oder zweieinhalb Zimmer haben wird.
• Abschließend möchte ich noch betonen, dass meine jetzige Verlobte bereits 2005/2006 ein Jahr lang in Deutschland verbrachte und wir während dieser Zeit etliche Wochen in meinem Wohngemeinschaftszimmer zusammen lebten. Das hat wunderbar funktioniert. Und in der jetzigen Situation wäre die Wohngemeinschaft ja lediglich eine Übergangslösung, bis wir eine angemessene Wohnung für unser gemeinsames Leben gefunden haben.

Ich bin gerade etwas ratlos. Das Ganze kommt mir so unglaublich vor. Wir kennen uns seit 2005 und wir wollen einfach nur zusammen sein und unser Leben gemeinsam verbringen. Kann dies tatsächlich an zwei Quadratmetern oder 50 Euro scheitern?

Vielen Dank und mit den besten Grüßen


-- Einsatz geändert am 11.04.2010 14:19:33
11. April 2010 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Visum zum Zwecke der Eheschließung vor einem deutschen Standesamt wird in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen erteilt, wie ein Visum zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehegatten. Beide Visa werden nach Maßgabe des § 28 AufenthG erteilt. Der Ehegatte eines Deutschen kann unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erhalten, als der Ehegatte eines Ausländers oder ein sonstiger Ausländer. Der deutsche Ehegatte muss unter anderem den Lebensunterhalt seines ausländischen Ehegatten in der Regel nicht sicherstellen können.

Die Ausländerbehörde kann von Ihnen also nicht verlangen, dass Sie für den Zeitraum nach der standesamtlichen Trauung den Lebensunterhalt Ihrer Frau sicherstellen oder gar eine Verpflichtungserklärung für diesen Zeitraum abgeben. Ich habe es jedoch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit bereits öfter erlebt, dass Ausländerbehörden von ausländisch verheirateten deutschen Staatsangehörigen im Visumsverfahren des ausländischen Ehegatten die Abgabe von Verpflichtungserkärungen verlangt haben.Dieses behördliche Vorgehen ist nicht rechtens. Ist der in Deutschland lebende Ehegatte jedoch in der Lage, die Verpflichtungserklärung abzugeben, so empfiehlt es sich, dies auch zu tun, wenn die Behörde darauf besteht, um sich langwierige Auseinandersetzungen mit der Behörde zu ersparen, die letztlich die Einreise des ausländischen Ehegatten verzögern.

Kann der deutsche Ehegatte den Lebensunterhalt des ausländischen Ehegatten nicht sicherstellen, so muss gegenüber der Behörde gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt klargestellt werden, dass es für ihr Verlangen keine Rechtsgrundlage gibt und die Zustimmung zur Erteilung des Visums zur Eheschließung auch ohne die geforderten Dokumente zu erteilen ist.

Für den Zeitraum bis zur Eheschließung in Deutschland kann die Ausländerbehörde von Ihnen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, sie muss dies jedoch nicht tun (Ermessensentscheidung). Es handelt sich bei der Abgabe der Verpflichungserklärung um eine Bedingung, an die die Ausländerbehörde die Erteilung des Visums knüpft. Dieses Vorgehen ist gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG zulässig.

Wer eine Verpflichtungserklärung abgeben möchte, der muss finanziell leistungsfähig sein. Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 832.

Der Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage der letzten Gehaltsbescheinigung, des letzten Steuerbescheids oder auch durch den Nachweis eigenen Vermögens (z.B. Sparbuch, Sperrkonto, Bankbürgschaft). Auf einem Sperrkonto müssen Sie € 7000 pro Aufenthaltsjahr an Vermögen haben, damit der Lebensunterhalt eines einreisewilligen Ausländers als gesichert gilt. Bei kürzeren Aufenthaltszeiträumen verringert sich der Betrag entsprechend.

Ihr Einkommen ist also ausreichend, um für Ihre Verlobte eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können.

Der befristete Arbeitsvertrag ist nicht hinderlich. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages wird von den Behörden auch meistens nicht verlangt. Es reicht die Vorlage aktueller Gehaltsbescheinigungen.

Ihre Wohnung gilt dann als "ausreichend groß", wenn Sie pro erwachsene Person 12 m² zur Verfügung haben. Ihre Wohnung ist als ebenfalls groß genug. Wenn Sie allein im Mietvertrag stehen und die anderen WG.Mitbewohner "nur" Untermieter sind, dann können Sie den Mietvertrag kommentarlos bei der AB vorlegen.

Ich fasse zusammen:

1. Für die Zeit bis zur Eheschließung kann die AB von Ihnen verlangen, dass Sie nachweisen, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Frau sicherstellen können. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
2. Für die Zeit nach der Eheschließung kann die AB dies von Ihnen wegen des klaren Wortlautes des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht verlangen. Es kommt aber vor, dass die Behörden solche Forderungen stellen.
a) Versuchen Sie, die Behörde zu überzeugen, dass die Forderungen nicht rechtens sind und verweisen Sie auf die privilegierte Stellung deutsch Verheirateter Ausländer nach § 28 Abs. 1 AufenthG
b) Geben Sie die Verpflichtungserklärung ab, falls die Behörde darauf besteht, da Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ansonsten wird das Visumsverfahren verzögert und Sie laufen Gefahr, Ihren Eheschließungstermin beim Standesamt zu verpassen.

Fragen Sie gerne nach, wenn noch weiterer Informationsbedarf/ Unklarheiten bestehen.

Ich wünsche Ihnen starke Nerven und alles Gute!


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2010 | 18:20

Vielen Dank für ihre informative Antwort, die ja weitgehend positiv für mich ausfällt!

Grundsätzlich ist gilt also bei einem „Visum zur Eheschließung“ in Deutschland die gleiche Rechtslage wie bei einem „Visum zur Familienzusammenführung“, und hierbei hat „§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG“ Vorrang vor „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG“.

Aufgrund ihrer Ausführungen ist für mich folgende Situation interessant:

Schritt 1: Ich werde im Mietvertrag alleine genannt und lege diesen kommentarlos der Ausländerbehörde vor.

Schritt 2: Die Ausländerbehörde verlangt wider erwarten dennoch, dass ich unseren Lebensunterhalt sichere (was nach ihren Ausführungen ja theoretisch vorkommen kann) und kommt aufgrund der hohen Mietkosten für die Gesamtwohnung und des niedrigen Gehalts zu dem Schluss, dass ich dazu nicht in der Lage bin und verweigert deshalb ihre Zustimmung zur Vergabe des Visums an meine Verlobte.

Schritt 3: Wenn die Ausländerbehörde mich über ihre Entscheidung informiert (macht sie das?), dann würde ich die Untermietverträge vorlegen, um zu belegen, dass die Miete durch drei geteilt wird. Nun müsste es für die Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen.

Schritt 4: Jetzt wäre der Lebensunterhalt zwar gesichert, aber wäre dann auch der Wohnraum ausreichend? Hierbei wäre wichtig, ob die von mir oben angeführte Berechnung der Quadratmeter korrekt ist. Wenn Gemeinschaftsräume wie die Wohnküche auch dazu zählen, dann komme ich trotz Wohngemeinschaft auf die geforderten 12 qm pro Person, nicht aber wenn nur mein Zimmer zählt, da dieses nur 20 qm hat (siehe Berechnung oben).

Wichtig wäre für mich die Frage, ob die Ausländerbehörde mich von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, bevor sie diese an die Botschaft weitergibt, so dass ich wegen einer möglichen negativen Entscheidung bei der Behörde vorsprechen könnte oder ob die Nichtzustimmung zur Visumserteilung einfach an die Botschaft geht, ohne dass ich zuvor darüber informiert werde.

Vielen Dank und ein schönes Restwochenende!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2010 | 22:18

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihre Verlobte das Visum zum Zwecke der Eheschließung bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland beantragt, dann wird der Visumsantrag an die für Ihren Wohnsitz zuständige AB weitergeleitet.
Diese prüft dann zunächst die Unterlagen.

Falls für den Sachbearbeiter noch Fragen offen sind, werden Sie angeschrieben, da Ihre Verlobte ja in ihrem Visumsantrag angeben muss, dass sie die Ehe mit Ihnen scließen will. Sie erhalten dann einen Termin, um bei der Ausländerbehörde vorzusprechen.

In diesem Termin wird man Ihnen dann mitteilen, ob Sie eine Verpflichtungserklärung für Ihre Velobte abgeben müssen. Falls die Ausländerbehörde von Ihnen die Vorlage von Unteragen, wie Mietvertrag oder Gehaltsbescheinigungen verlangt, dann erhalten Sie einen neuen Termin, in dem Sie diese Untelagen dann abgeben müssen. Anschließend trifft die Ausländerbehörde ihre Entscheidung und teilt diese der zuständigen Auslandsvertretung mit. Diese entscheidet sodann über den Visumsantrag. Falls die Ausländerbehörde ihre Zustimmungzur Visumserteilung nicht erteilt hat, wird der Antrag abgelehnt. Ihre Verlobte erhält einen entsprechenden Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.Sie werden durch die AB nicht informiert, wenn diese ihre Zustimmung nicht erteilt, da es sich bei der Zustimmung/Nicht-Zustimmung der Behörde nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine interne Verwaltungsentscheidung handelt, formal betrachtet.

Was den ausreichenden Wohnraum anbelangt, so müssen pro Person 12 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen, die Ihnen zur alleinigen Nutzung zur Verfung stehen. Räume, die von dritten mit benutzt werden, bleiben außer Betracht. Ihre Rechnung unter Einbeziehung der Küche funktioniert deshalb so nicht. Es zählt nur Ihr Zimmer als "Ihr Wohnraum". Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Unterkunft Ihres Gastes, also Ihrer Verlobten, in einer anderen Wohnung sicherzustellen, als in Ihrer Studenten-WG. Sie können gegenüber der Ausländerbehörde auch angeben, dass Ihre Verlobte zunächst bei Ihren Eltern wohnt, wenn diese zum Beispiel ein Haus haben und den notwendigen Wohnraum problemlos zur Verfügung stellen können.

Was Ihr Gehalt anbelangt, so ist dieses auch dann ausreichend, wenn Sie eine Miete von € 655 monatlich zahlen müssten. Es kommt darauf an, dass Sie ein Gehalt in der genannten Höhe nachweisen können, nicht darauf, wie hoch Ihre Miete ist. Hilfsweise können Sie Ihre Leistungsfähigkeit ja auch noch mit dem vorhandenen Vermögen belegen. Es geht darum, dass Sie der AB bei Berücksichtigung aller Umstände als "leistungsfähig" erscheinen, was Sie nach Ihrer Schilderung sind.

Wenn die AB von Ihnen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt, dann überlegen Sie, ob Sie den benötigten Wohnraum nicht so sicherstellen können, dass Sie Ihre Verlobte offiziell erst einmal bei Ihren Eltern einquartieren.

Alternativ legen Sie Ihren Mietvertrag vor; falls die AB wegen der hohen Miete ein Problem sehen sollte, was ich nicht glaube, können Sie ergänzend noch auf das bestehende Vermögen verweisen.

In dem Termin bei der AB, in dem Sie die Unterlagen abgeben (Nachweise über Gehalt und Wohnraum) sollten Sie den Sachbearbeiter bitten, Ihnen mitzuteilen, ob er die von Ihnen vorgelegten Unterlagen für in Ordnung hält.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergelfen konnte.
Machen Sie sich nicht allzu viele Sorgen.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 13. April 2010 | 08:33

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