Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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ein Visum zum Zwecke der Eheschließung vor einem deutschen Standesamt wird in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen erteilt, wie ein Visum zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehegatten. Beide Visa werden nach Maßgabe des § 28 AufenthG erteilt. Der Ehegatte eines Deutschen kann unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erhalten, als der Ehegatte eines Ausländers oder ein sonstiger Ausländer. Der deutsche Ehegatte muss unter anderem den Lebensunterhalt seines ausländischen Ehegatten in der Regel nicht sicherstellen können.
Die Ausländerbehörde kann von Ihnen also nicht verlangen, dass Sie für den Zeitraum nach der standesamtlichen Trauung den Lebensunterhalt Ihrer Frau sicherstellen oder gar eine Verpflichtungserklärung für diesen Zeitraum abgeben. Ich habe es jedoch im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit bereits öfter erlebt, dass Ausländerbehörden von ausländisch verheirateten deutschen Staatsangehörigen im Visumsverfahren des ausländischen Ehegatten die Abgabe von Verpflichtungserkärungen verlangt haben.Dieses behördliche Vorgehen ist nicht rechtens. Ist der in Deutschland lebende Ehegatte jedoch in der Lage, die Verpflichtungserklärung abzugeben, so empfiehlt es sich, dies auch zu tun, wenn die Behörde darauf besteht, um sich langwierige Auseinandersetzungen mit der Behörde zu ersparen, die letztlich die Einreise des ausländischen Ehegatten verzögern.
Kann der deutsche Ehegatte den Lebensunterhalt des ausländischen Ehegatten nicht sicherstellen, so muss gegenüber der Behörde gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt klargestellt werden, dass es für ihr Verlangen keine Rechtsgrundlage gibt und die Zustimmung zur Erteilung des Visums zur Eheschließung auch ohne die geforderten Dokumente zu erteilen ist.
Für den Zeitraum bis zur Eheschließung in Deutschland kann die Ausländerbehörde von Ihnen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, sie muss dies jedoch nicht tun (Ermessensentscheidung). Es handelt sich bei der Abgabe der Verpflichungserklärung um eine Bedingung, an die die Ausländerbehörde die Erteilung des Visums knüpft. Dieses Vorgehen ist gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG zulässig.
Wer eine Verpflichtungserklärung abgeben möchte, der muss finanziell leistungsfähig sein. Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 832.
Der Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage der letzten Gehaltsbescheinigung, des letzten Steuerbescheids oder auch durch den Nachweis eigenen Vermögens (z.B. Sparbuch, Sperrkonto, Bankbürgschaft). Auf einem Sperrkonto müssen Sie € 7000 pro Aufenthaltsjahr an Vermögen haben, damit der Lebensunterhalt eines einreisewilligen Ausländers als gesichert gilt. Bei kürzeren Aufenthaltszeiträumen verringert sich der Betrag entsprechend.
Ihr Einkommen ist also ausreichend, um für Ihre Verlobte eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können.
Der befristete Arbeitsvertrag ist nicht hinderlich. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages wird von den Behörden auch meistens nicht verlangt. Es reicht die Vorlage aktueller Gehaltsbescheinigungen.
Ihre Wohnung gilt dann als "ausreichend groß", wenn Sie pro erwachsene Person 12 m² zur Verfügung haben. Ihre Wohnung ist als ebenfalls groß genug. Wenn Sie allein im Mietvertrag stehen und die anderen WG.Mitbewohner "nur" Untermieter sind, dann können Sie den Mietvertrag kommentarlos bei der AB vorlegen.
Ich fasse zusammen:
1. Für die Zeit bis zur Eheschließung kann die AB von Ihnen verlangen, dass Sie nachweisen, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Frau sicherstellen können. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
2. Für die Zeit nach der Eheschließung kann die AB dies von Ihnen wegen des klaren Wortlautes des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht verlangen. Es kommt aber vor, dass die Behörden solche Forderungen stellen.
a) Versuchen Sie, die Behörde zu überzeugen, dass die Forderungen nicht rechtens sind und verweisen Sie auf die privilegierte Stellung deutsch Verheirateter Ausländer nach § 28 Abs. 1 AufenthG
b) Geben Sie die Verpflichtungserklärung ab, falls die Behörde darauf besteht, da Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ansonsten wird das Visumsverfahren verzögert und Sie laufen Gefahr, Ihren Eheschließungstermin beim Standesamt zu verpassen.
Fragen Sie gerne nach, wenn noch weiterer Informationsbedarf/ Unklarheiten bestehen.
Ich wünsche Ihnen starke Nerven und alles Gute!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Vielen Dank für ihre informative Antwort, die ja weitgehend positiv für mich ausfällt!
Grundsätzlich ist gilt also bei einem „Visum zur Eheschließung“ in Deutschland die gleiche Rechtslage wie bei einem „Visum zur Familienzusammenführung“, und hierbei hat „§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG“ Vorrang vor „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG“.
Aufgrund ihrer Ausführungen ist für mich folgende Situation interessant:
Schritt 1: Ich werde im Mietvertrag alleine genannt und lege diesen kommentarlos der Ausländerbehörde vor.
Schritt 2: Die Ausländerbehörde verlangt wider erwarten dennoch, dass ich unseren Lebensunterhalt sichere (was nach ihren Ausführungen ja theoretisch vorkommen kann) und kommt aufgrund der hohen Mietkosten für die Gesamtwohnung und des niedrigen Gehalts zu dem Schluss, dass ich dazu nicht in der Lage bin und verweigert deshalb ihre Zustimmung zur Vergabe des Visums an meine Verlobte.
Schritt 3: Wenn die Ausländerbehörde mich über ihre Entscheidung informiert (macht sie das?), dann würde ich die Untermietverträge vorlegen, um zu belegen, dass die Miete durch drei geteilt wird. Nun müsste es für die Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen.
Schritt 4: Jetzt wäre der Lebensunterhalt zwar gesichert, aber wäre dann auch der Wohnraum ausreichend? Hierbei wäre wichtig, ob die von mir oben angeführte Berechnung der Quadratmeter korrekt ist. Wenn Gemeinschaftsräume wie die Wohnküche auch dazu zählen, dann komme ich trotz Wohngemeinschaft auf die geforderten 12 qm pro Person, nicht aber wenn nur mein Zimmer zählt, da dieses nur 20 qm hat (siehe Berechnung oben).
Wichtig wäre für mich die Frage, ob die Ausländerbehörde mich von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, bevor sie diese an die Botschaft weitergibt, so dass ich wegen einer möglichen negativen Entscheidung bei der Behörde vorsprechen könnte oder ob die Nichtzustimmung zur Visumserteilung einfach an die Botschaft geht, ohne dass ich zuvor darüber informiert werde.
Vielen Dank und ein schönes Restwochenende!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre Verlobte das Visum zum Zwecke der Eheschließung bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland beantragt, dann wird der Visumsantrag an die für Ihren Wohnsitz zuständige AB weitergeleitet.
Diese prüft dann zunächst die Unterlagen.
Falls für den Sachbearbeiter noch Fragen offen sind, werden Sie angeschrieben, da Ihre Verlobte ja in ihrem Visumsantrag angeben muss, dass sie die Ehe mit Ihnen scließen will. Sie erhalten dann einen Termin, um bei der Ausländerbehörde vorzusprechen.
In diesem Termin wird man Ihnen dann mitteilen, ob Sie eine Verpflichtungserklärung für Ihre Velobte abgeben müssen. Falls die Ausländerbehörde von Ihnen die Vorlage von Unteragen, wie Mietvertrag oder Gehaltsbescheinigungen verlangt, dann erhalten Sie einen neuen Termin, in dem Sie diese Untelagen dann abgeben müssen. Anschließend trifft die Ausländerbehörde ihre Entscheidung und teilt diese der zuständigen Auslandsvertretung mit. Diese entscheidet sodann über den Visumsantrag. Falls die Ausländerbehörde ihre Zustimmungzur Visumserteilung nicht erteilt hat, wird der Antrag abgelehnt. Ihre Verlobte erhält einen entsprechenden Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.Sie werden durch die AB nicht informiert, wenn diese ihre Zustimmung nicht erteilt, da es sich bei der Zustimmung/Nicht-Zustimmung der Behörde nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine interne Verwaltungsentscheidung handelt, formal betrachtet.
Was den ausreichenden Wohnraum anbelangt, so müssen pro Person 12 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen, die Ihnen zur alleinigen Nutzung zur Verfung stehen. Räume, die von dritten mit benutzt werden, bleiben außer Betracht. Ihre Rechnung unter Einbeziehung der Küche funktioniert deshalb so nicht. Es zählt nur Ihr Zimmer als "Ihr Wohnraum". Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Unterkunft Ihres Gastes, also Ihrer Verlobten, in einer anderen Wohnung sicherzustellen, als in Ihrer Studenten-WG. Sie können gegenüber der Ausländerbehörde auch angeben, dass Ihre Verlobte zunächst bei Ihren Eltern wohnt, wenn diese zum Beispiel ein Haus haben und den notwendigen Wohnraum problemlos zur Verfügung stellen können.
Was Ihr Gehalt anbelangt, so ist dieses auch dann ausreichend, wenn Sie eine Miete von € 655 monatlich zahlen müssten. Es kommt darauf an, dass Sie ein Gehalt in der genannten Höhe nachweisen können, nicht darauf, wie hoch Ihre Miete ist. Hilfsweise können Sie Ihre Leistungsfähigkeit ja auch noch mit dem vorhandenen Vermögen belegen. Es geht darum, dass Sie der AB bei Berücksichtigung aller Umstände als "leistungsfähig" erscheinen, was Sie nach Ihrer Schilderung sind.
Wenn die AB von Ihnen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt, dann überlegen Sie, ob Sie den benötigten Wohnraum nicht so sicherstellen können, dass Sie Ihre Verlobte offiziell erst einmal bei Ihren Eltern einquartieren.
Alternativ legen Sie Ihren Mietvertrag vor; falls die AB wegen der hohen Miete ein Problem sehen sollte, was ich nicht glaube, können Sie ergänzend noch auf das bestehende Vermögen verweisen.
In dem Termin bei der AB, in dem Sie die Unterlagen abgeben (Nachweise über Gehalt und Wohnraum) sollten Sie den Sachbearbeiter bitten, Ihnen mitzuteilen, ob er die von Ihnen vorgelegten Unterlagen für in Ordnung hält.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergelfen konnte.
Machen Sie sich nicht allzu viele Sorgen.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)