Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für die Bewertung bebauter Grundstücke ist das Bewertungsgesetz (BewG). § 182 Abs. 3 BewG schreibt vor, dass im Ertragswertverfahren Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutze Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt zu bewerten sind. Lässt sich keine ortsübliche Miete ermitteln sind solche Grundstücke nach dem Sachwertverfahren zu bewerten (§ 182 Abs. 4 Ziff. 2 BewG). Dach Sachwertverfahren ist sozusagen das Auffangverfahren, für den Fall, dass Vergleichswerte nicht vorliegen.
Gem. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Sollte der Einheitswert falsch ermittelt worden sein, besteht gem. §§ 22 Abs. 3 Satz 1 BewG, 181 Abs. 5 AO – solange die Festsetzung der Grundsteuer noch möglich ist – die Möglichkeit eine Änderung zu beantragen. Gegen den Grundsteuerbescheid wäre zudem ein Einspruch statthaft. Einheitswertbescheid, Grundsteuermessebescheid und Grundsteuerbescheid könnte Sie hinsichtlich eventueller Fehler durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für die Bewertung bebauter Grundstücke ist das Bewertungsgesetz (BewG). § 182 Abs. 3 BewG schreibt vor, dass im Ertragswertverfahren Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutze Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt zu bewerten sind. Lässt sich keine ortsübliche Miete ermitteln sind solche Grundstücke nach dem Sachwertverfahren zu bewerten (§ 182 Abs. 4 Ziff. 2 BewG). Dach Sachwertverfahren ist sozusagen das Auffangverfahren, für den Fall, dass Vergleichswerte nicht vorliegen.
Gem. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Sollte der Einheitswert falsch ermittelt worden sein, besteht gem. §§ 22 Abs. 3 Satz 1 BewG, 181 Abs. 5 AO – solange die Festsetzung der Grundsteuer noch möglich ist – die Möglichkeit eine Änderung zu beantragen. Gegen den Grundsteuerbescheid wäre zudem ein Einspruch statthaft. Einheitswertbescheid, Grundsteuermessebescheid und Grundsteuerbescheid könnte Sie hinsichtlich eventueller Fehler durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen