in jedem Fall gilt:
Beschränkt geschäftsfähig sind nach § 106 BGB die Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind. Deren Rechtsgeschäfte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Alle anderen Rechtsgeschäfte sind in der Regel schwebend unwirksam, bis sie vom gesetzlichen Vertreter genehmigt oder abgelehnt werden. Ausnahmsweise sind Rechtsgeschäfte des Minderjährigen auch ohne Zustimmung seiner Eltern wirksam, wenn er die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB).
In Ihrem Fall wurde der von Ihrer Tochter geschlossene Kaufvertrag spätestens mit Verweigerung der Zustimmung unwirksam, soweit kein Fall des § 110 BGB vorlag. Die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren. Damit muß sich der Verkäufer abfinden, ob er will oder nicht.
Strafrechtlich relevantes Tun oder Unterlassen kann ich nicht erkennen. Die Drohnung mit der Strafanzeige dient nur der Einschüchterung. Bleiben Sie daher gelassen und schalten Sie selbst einen Rechtsanwalt ein, sollten Ihnen weitere Drohungen oder Forderungen von dem Verkäufer oder seinem Anwalt zugehen.
In keinem Fall auf irgendwelche Zugeständisse einlassen!
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Von den Eltern wurden der Tochter keine Mittel für diesen Vertrag zur Verfügung gestellt. Die Tochter bezieht allerdings ein Lehrlingsgehalt. Sie will die Leistung aber aus diesem Vertrag nicht. Gilt die Unwirksamkeit des Vertrages auch in dem Falle?
mfg
firle
§ 110 BGB bestimmt folgendes: "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Sobald Mittel zur freien Verfügung überlassen werden, kommt es auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht mehr an. Zu diesen "Mitteln" zählt auch überlassenes Lehrlingsgehalt. Haben Sie dieses der Tochter zur freien Verwendung belassen, kam es zu einem wirksamen Vertragsschluß. Ihre Tochter muß sich an diesen Vetrag festhalten lassen.
Mein Tip: Was der Verkäufer nicht weiß, macht Ihn nicht heiß!