16. Juli 2018
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11:42
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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nach § 4 der Verordnung gilt:
"Keiner Genehmigung nach § 4 dieser Verordnung bedürfen:
..
4. die Errichtung offener Weidezäune mit Holzpfosten oder gleichwertigem Recycling- material sowie mobiler Zäune bis 1,50 m Höhe, forstlicher Kulturzäune und Gatter, soweit sie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder für jagdwirtschaftliche Zwecke erforderlich sind sowie Anlagen zum Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen;"
Also "durchsichtige" Zäune bis 1,50 m. Sicherlich ist hier auch ausnahmsweise ein Bestandsschutz denkbar. Dieser ist normalerweise aber eher auf Gebäude oder ähnliches gemünzt. Insofern sei auf § 35 Abs. 4 BauGB verwiesen.
Man sollte die Rechtsmittelfristen beachten. UU ist ja eine vergleichsweise Lösung mit der Verwaltung denkbar. Z.B., dass der Zaun nicht mehr repariert wird, sondern man ihn sukzessive verfallen lässt, um ihn dann durch Zäune zu ersetzen, die der Verordnung entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
Rückfrage vom Fragesteller
18. Juli 2018 | 06:11
Was ist in diesem Fall mit Rechtsmittelfristen gemeint?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Juli 2018 | 09:10
Sehr geehrte Fragenstellerin,
wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, dann wird der normalerweise automatisch bestandskräftig, egal ob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wenn man nicht binnen einen Monats ab Erlass Klage erhebt bzw. Widerspruch einlegt. Dem Schreiben der Behörde ist in der Regel am Ende des Textes eine entsprechende Belehrung zu entnehmen.
MfG
D. Saeger
- RA -