Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Das wichtigste ist, dass Sie in der Begründung glaubhaft machen, dass Sie sich mit der Kultur und den Werten der Bundesrepublik Deutschland identifizieren.
Grundsätzlich werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, da der Antrag nicht von der Begründung abhängig gemacht wird, sondern davon, ob Sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen.
Im folgenden erhalten Sie einige Hinweise, welche Rechte Ihnen nach der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit zustehen. Gerade für Sie als Nicht-EU-Bürgerin wird sich hinsichtlich Ihrer Rechtslage einiges ändern.
Sie erhalten folgende Bürgerrechte durch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit:
- das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europaparlamentswahlen,
- die freie Wahl des Aufenthalts, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland (Freizügigkeit) sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union,
- die Zulassung zu jedem Beruf in Deutschland (Berufsfreiheit) beispielsweise als Anwalt, Apotheker, Arzt oder Psychologe,
- den freien Zugang zum öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, Beamter zu werden,
- die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung von politischen Parteien,
- die Reisefreiheit ohne Visum in viele Länder innerhalb und außerhalb Europas,
- den Schutz vor Ausweisung bei Straftaten sowie Schutz vor Auslieferung aus Deutschland und
- den Schutz im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft).
Im Gegensatz dazu kann für Sie als sogenannte Bürgerpflicht, die Verpflichtung für ein Ehrenamt als Wahlhelfer, Schöffe oder als Laienrichter dazukommen.
Einige dieser Hinweise können Sie dann in Ihrer Begründung übernehmen und dadurch glaubhaft machen, dass Sie sich mit der Kultur und den Werten der Bundesrepublik Deutschland identifizieren und beschäftigt haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Kienhöfer,
herzlichen Dank für die prompte Beantwortung meiner Frage. Macht es Sinn in der Einbürgerungsbegründung auf den schulpflichtigen Sohn einzugehen, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat?
Sehr geehrter Herr RA Kienhöfer,
herzlichen Dank für die prompte Beantwortung meiner Frage. Macht es Sinn in der Einbürgerungsbegründung auf den schulpflichtigen Sohn einzugehen, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat?
Sehr geehrte Fragestellerin,
natürlich können Sie, dass in Ihrer Einbürgerungsbegründung erwähnen unter dem Gesichtspunkt, dass die Familie dann geschlossen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. In den Mittelpunkt Ihrer Argumentation würde ich das jedoch nicht stellen, da es ja um Ihre perönliche Begründung zur Einbürgerung geht.
Mit freundlichen Grüßen