Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Sie sich keinesfalls auf den Bauknecht Reparaturservice verweisen lassen müssen.
Ihr Ansprechpartner für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Möbelhaus.
Nur dieses ist Vertragspartner des Kaufvertrages.
Grundsätzlich haben Sie als Käufer bei einem Mangel der Kaufsache zunächst das Recht auf Nacherfüllung.
Hierbei können Sie wählen, ob der Mangel beseitigt (repariert) werden soll oder ob Ihnen eine neue mangelfreie Sache zur Verfügung gestellt werden soll.
Hier haben Sie zunächst die Variante der Reparatur gewählt (bzw. sie wurde Ihnen aufgedrückt).
Da noch keine (erfolgreiche) Nacherfüllung stattgefunden hat können Sie vom Verkäufer (Möbelhaus) die Lieferung einer mangelfreien Sache, in Ihrem Fall also eines neuen voll funktionsfähigen Geschirrspülers verlangen und müssen sich nicht auf den Hersteller bzw. auf dessen Kundendienst verweisen lassen.
Wird Ihnen diese Form der Nacherfüllung verweigert oder nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist nicht durchgeführt, so können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, den Geschirrspüler auf Kosten des Möbelhauses ausbauen, abholen und zurückbringen lassen und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Möglicherweise ist jedoch vom ursprünglichen Kaufpreis ein kleiner Teil als Nutzungsentschädigung abzuziehen.
Sollte das Möbelhaus Sie weiterhin auf den Hersteller verweisen oder die Lieferung eines Neugerätes verweigern, so rate ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt gegenüber dem Möbelhaus vertreten zu lassen.
Ein Anwaltsschreiben kann die Neulieferung oft erheblich beschleunigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Sie sich keinesfalls auf den Bauknecht Reparaturservice verweisen lassen müssen.
Ihr Ansprechpartner für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Möbelhaus.
Nur dieses ist Vertragspartner des Kaufvertrages.
Grundsätzlich haben Sie als Käufer bei einem Mangel der Kaufsache zunächst das Recht auf Nacherfüllung.
Hierbei können Sie wählen, ob der Mangel beseitigt (repariert) werden soll oder ob Ihnen eine neue mangelfreie Sache zur Verfügung gestellt werden soll.
Hier haben Sie zunächst die Variante der Reparatur gewählt (bzw. sie wurde Ihnen aufgedrückt).
Da noch keine (erfolgreiche) Nacherfüllung stattgefunden hat können Sie vom Verkäufer (Möbelhaus) die Lieferung einer mangelfreien Sache, in Ihrem Fall also eines neuen voll funktionsfähigen Geschirrspülers verlangen und müssen sich nicht auf den Hersteller bzw. auf dessen Kundendienst verweisen lassen.
Wird Ihnen diese Form der Nacherfüllung verweigert oder nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist nicht durchgeführt, so können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, den Geschirrspüler auf Kosten des Möbelhauses ausbauen, abholen und zurückbringen lassen und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Möglicherweise ist jedoch vom ursprünglichen Kaufpreis ein kleiner Teil als Nutzungsentschädigung abzuziehen.
Sollte das Möbelhaus Sie weiterhin auf den Hersteller verweisen oder die Lieferung eines Neugerätes verweigern, so rate ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt gegenüber dem Möbelhaus vertreten zu lassen.
Ein Anwaltsschreiben kann die Neulieferung oft erheblich beschleunigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
3. November 2011 | 08:37
Sehr geehrter Herr Bade,
vielen Dank für die verständliche Antwort.
Ich habe dem Möbelhaus bereits schriftlich per Einschreiben eine Frist von gut 2 Wochen gesetzt um die Maschine gegen ein funktionstüchtiges Exemplar zu tauschen.
Eine kurze Frage habe ich aber noch. Wir sind nicht Rechtsschutzversichert. Muss das Möbelhaus etwaige Anwaltskosten übernehmen falls sie sich weigern die Maschine zu tauschen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. November 2011 | 10:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie den Austausch der Maschine bereits unter Fristsetzung angemahnt haben, befindet sich das Möbelhaus nach Ablauf der Frist in Verzug.
Die Folge davon ist, dass das Möbelhaus auch die dann entstehenden Anwaltskosten ersetzen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt