Guten Tag,
ich kann Ihnen leider keine Hoffnung auf eine Bewilligung der Eigenheimzulage geben. Anknüpfungspunkt ist nach § 2 des Eigenheimzulagegesetes immer die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Hieraus folgt bereits zwingend, dass Sie selbst Eigentümer des Objektes sein müssen, um die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen zu können. Ich zitiere Ihnen den § nachfolgend:
§ 2. Begünstigtes Objekt
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 gleich
Da die Herstellung bzw. Anschaffung des Objektes in den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes, also bis zum 31.12.2005 hätte fallen müssen, hilft Ihnen auch eine nachträgliche Eigentumsübertragung nicht mehr, zumal eine Übertragung von Ihrem Ehegatten auf Sie nach der Regelung in § 2 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz nicht hilft, solang die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte hier gerade die bei Ihnen vorliegende Konstellation ausschließen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
ich kann Ihnen leider keine Hoffnung auf eine Bewilligung der Eigenheimzulage geben. Anknüpfungspunkt ist nach § 2 des Eigenheimzulagegesetes immer die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Hieraus folgt bereits zwingend, dass Sie selbst Eigentümer des Objektes sein müssen, um die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen zu können. Ich zitiere Ihnen den § nachfolgend:
§ 2. Begünstigtes Objekt
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 gleich
Da die Herstellung bzw. Anschaffung des Objektes in den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes, also bis zum 31.12.2005 hätte fallen müssen, hilft Ihnen auch eine nachträgliche Eigentumsübertragung nicht mehr, zumal eine Übertragung von Ihrem Ehegatten auf Sie nach der Regelung in § 2 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz nicht hilft, solang die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte hier gerade die bei Ihnen vorliegende Konstellation ausschließen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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