4. August 2007
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23:03
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Üblicherweise werden diese Punkte in dem Kaufvertrag geregelt, um Probleme wie nun vorliegend zu vermeiden. Dabei wird in fast allen Fällen festgeschrieben, daß der Käufer diese Kosten zu tragen hat.
Wenn der Kaufvertrag keine entsprechende Regelung enthält, müssen Sie diese Rechnungen nicht bezahlen. Dies gilt aber nur für Rechnungen, die Zeiträume vor der Übergabe betreffen. Rechnungen, die Zeiträume nach der Übergabe betreffen, sind von Ihnen zu bezahlen.
Vielleicht könnten Sie die dritte Frage kurz präzisieren. Welche Vorauszahlungen (von wem an wen auf was?) meinen Sie?
Die Vorauszahlungen verbleiben bei dem Verkäufer, Sie haben (vorbehaltlich entsprechender Regelungen in dem Kaufvertrag) keinen Anspruch auf Herausgabe der Vorauszahlungen.
Die Abrechnung müssen jedoch Sie durchführen, der Verkäufer ist aber zur Mitarbeit verpflichtet, jedoch sind alleine Sie aus dem Saldo berechtigt bzw. verpflichtet.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
5. August 2007 | 18:59
Danke für die Antwort.
Vielleicht haben Sie Frage 3 schon beantwortet, bin mir aber nicht sicher.
Deshalb:
Ich muss nächstes Jahr die BK für 2007 erstellen. Da die Mieter bisher ihre Vorauszahlungen an den alten Vermieter bezahlten und sich sehr wahrscheinlich ein Guthaben bzw. eine Nachzahung ergeben wird, wie verhält es sich mit der Abrechnung zwischen mir bzw. dem Ex Vermieter. Muss hier ein Ausgleich zwischen uns statt finden. (Es wurde im Kaufvertrag widerum nichts geregelt.)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. August 2007 | 03:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Veräußerer (also der Ex-VErmieter) muß Ihnen die Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellen.
Ein finanzieller Ausgleich muß nicht stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber