Eigentum/Auto

20. Oktober 2005 19:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


22:33
Ich schreibe für eine Freundin, die sich einen Autowagen vor etwa einem Jahr zugelegt hat. Dabei hat sie zwar den Kaufpreis getragen, jedoch hat ihr Vater den relativ günstigen Kaufpreis ausgehandelt, so dass er auch als Käufer im Kaufvertrag aufgeführt ist. Der Wagen wurde auch auf die Eltern zugelassen, weil nur so die Versicherung über die Eltern laufen konnte. Bei einem Versicherungsabschluss auf ihren Namen, wäre die Versicherung für sie als Fahranfängerin, zu teuer gewesen. Sie trägt die laufenden Kosten (Versicherung usw.) eigenständig und befindet sich auch im Besitz von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.

Im nachhinein findet sie aber ihre Vorgehensweise ein wenig naiv, weil sie bislang kein Dokument in den Händen hielt, was die Eigentümerverhältnisse zu ihren Gunsten klar stellt. Deshalb möchte sie nachträglich ein Dokument erstellen, welches die Eigentümerverhältnis klarstellt.

Da wir denken, dass der Gesetzgeber für solch eine Urkunde keinen Formzwang vorsieht, haben wir nachfolgenden Entwurf erstellt. Wir bitte Sie uns zu sagen, ob der nachfolgende Vertrag soweit in Ordnung ist, damit klarstellt ist, dass sie rechtliche Eigentümerin ist und unter Vorlage dieses Dokumentes den Wagen eigenständig auf sich ummelden oder an einen Käufer veräußern könnte. Ihr ist also nur eine Klarstellung hinsichtlich der wahren Eigentümerverhältnisse wichtig.

Falls Sie Änderungen notwendig halten, bitten wir Sie diese vorzunehmen. Uns ist es aber wichtig, dass das Dokument nicht in einem Juristendeutsch abgehandelt ist, sondern kurz und leicht verständlich ist. Das Dokumente sollte so aussehen, als sei es von einem Laien (sprich wie von ihr) erstellt. Darüberhinaus würden wir gerne wissen, ob es sinnvoll wäre, die Beweggründe für die Falscheintragung (Versicherung) im Vertrag zu erwähnen.

Eigentumsurkunde

Fahrzeug

Typ:
Erstzulassung:
Amtliches Kennzeichen:
Fahrgestell-Nr.:

Eingetragner Fahrzeughalter im Fahrzeugbrief:

Name:
Geburtsdatum:
Wohnhaft:


tatsächliche Besitzerin und Eigentümerin des Fahrzeuges:

Name:
Geburtsdatum:
Wohnhaft:


Hiermit findet eine nachträglich Klarstellung der Eigentumsverhältnisse des obenbeschriebenen Fahrzeuges statt. Der Fahrzeughalter xxxxxx xxxxxx ist nicht der Besitzer und Eigentümer. Die Besitzerin und Eigentümerin ist xxxxxxxx xxxxxxxxx, da sie den Kaufpreis aufgebracht hat.



___________________________
Datum, Ort

___________________________ ___________________________
Unterschrift Fahrzeughalter Unterschrift Eigentümerin



-DANKE-

20. Oktober 2005 | 20:06

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Falls hier keine Verwechslung vorliegt, habe ich Ihnen zu diesem Themenkomplex bereits vor einiger Zeit eine Frage beantwortet.

Damals hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, daß Eigentümer, Halter und die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht notwendigerweise identisch sein müssen. Ihre Freundin kann also durchaus Eigentümerin sein, ohne Halterin zu sein.

Da der Vater im Kaufvertrag als Käufer genannt wurde und diesem das Fahrzeug übergeben wurde, ist er, wenn er nicht als Vertreter seiner Tochter aufgetreten ist, zunächst Eigentümer geworden. Das Eigentum kann danach aber intern auf die Tochter übergegangen sein. Dabei genügen zum Eigentumserwerb, also Besitzeinräumung. Letzteres ist zweifellos erfolgt, da Ihre Freundin den Besitz an dem Fahrzeug und den Fahrzeugpapieren hat. Die Einigung über die Eigentumsverhältnisse kann in der von Ihnen vorgeschlagenen Form erfolgen. Alternativ können Sie aber schreiben:

Zwischen X und Y besteht Einigkeit, daß X das Fahrzeug nicht für sich erworben hat, sondern das Eigentum an dem Fahrzeug nach dem Erwerb durch X von diesem auf Y übertragen wurde. Der von X an den Händler gezahlte Kaufpreis wurde von Y aufgebracht.

Damit sollte die rechtliche Situation ausreichend für einen möglichen Streitfall dokumentiert sein.

Ich hoffe, Ihnen erneut geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2005 | 15:49

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Meine Freundin gedenkt folgende Forumulierung im Vertrag zu verwenden:

"Zwischen den obengenannten Personen besteht Einigkeit darüber, dass Besitzerin und Eigentümerin des obengenannten Fahrzeuges nicht der Fahrzeughalter, sondern Y ist. Y trägt somit alle Rechte wie auch Pflichten am Wagen."

Den Zusatz "Der von X an den Händler gezahlte Kaufpreis wurde von Y aufgebracht" möchte Sie nicht angeben. Sie hat nämlich 80 % des Kaufpreises aufgebracht hat, während die anderen 20 % ein Geschenk ihrer Eltern darstellten. Sie möchte die Finanzierungsgrundlage aber nicht nochmal aufrollen, weil sonst vielleicht der Vater auf die Idee käme, entgegen der damaligen Absprache seinen Zuschuss als Beteiligung und nicht als Geschenk auszulegen. Kann sie auf die Darlegung der Gründe für den Eigentumserwerb verzichten, um eine Dikussion bei der Unterzeichnung des Dokumentes zu vermeiden ??

Ich bedanke mich!





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2005 | 22:33

Natürlich sind die Gründe des Eigentumserwerbes für die Bestätigung des Eigentums ohne Belang und dienen lediglich der Klarstellung. Notwendig sind sie nicht.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

ANTWORT VON

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