13. Oktober 2011
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13:39
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sie benötigen die Zustimmung aller Miteigentümer da es sich auch nach dem anzuwendenen Gesetz 8/99 um eine bauliche Veränderung handelt.
Nur, wenn durch einen einstimmigen Beschluss aller an der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer eine gesonderte Vereinabrung zu anderen Stimmanteilen wirksam vereinbart worden ist, könnte sich eine Anderung von diesem Grundsatz ergeben.
Eine Verwehrung des Wunsches ist möglich und bedarf auch keiner Begründung durch die ablehnenden Miteigentümer. es müsste dann die gerichtliche entscheidung herbeigeführt werden, bei der der Richter dann sicherlich aus zu berücksichtigen hätte, dass es offenbar bereits genau solche Schornsteine gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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