Eigentümergemeinschaft: Ungleiche Regel bei Nutzung einer Eigentumswohnung als Fewo

| 6. September 2011 23:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


In einer sehr touristisch geprägten Stadt wird direkt im Zentrum ein altes Haus in eine Eigentümergesellschaft umgewandelt.

Von den 11 Wohnungen werden jedoch nur 6 Wohnungen einzeln verkauft. 5 Wohnungen bleiben in der Hand des Alteigentümers. Für diese 5 Wohnungen enthält die Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung:

..."Die Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung als Rechtsanwaltskazlei, Steuerbüro, Architektenbüro oder als Büro mit einem änlich geringen Kundenverkehr soll ausdrücklich zulässig sein, nicht zulässig sein soll jedoch die Nutzung als Aruztpraxis oder als Büro mit einem vergleichbar hohen Publikumsverkehr. Die Wohnungen 1,2,3,4,5 und 6 dürfen ausdrücklich nicht als Ferienwohnungen genutzt werden."

Das Verbot der Nutzung als Ferienwohnung betrifft ausschliesslich die Wohnungen in den unteren Geschossen welche zum Kauf angeboten werden, die 5 Wohnungen des Alteigentümers sind jedoch von diese Regelung befreit.

10 Wohnungen sind fest vermietet während eine Wohnung an ein Theater vermietet ist und regelmässig wechselnd Schauspieler beherbergt. Alle 11 Wohnungen befinden sich in ein und dem selben Treppenaufgang und teilen sich einen recht kleinen Hof.

Ich habe die erste der 6 Wohnungen erworben, es werden also in Kürze noch fünf weitere Wohnungen verkauft. Derzeit gehören dem Alteigentümer noch 10 von 11 Wohnungen.

Mein langfristiges Interesse gilt der Möglichkeit der Umwandlung der gekauften Wohnung als Ferienwohnung. Der Alteigentümer verfolgt das gleiche Interesse mit seinen fünf Wohnungen.

#### Nun meine Frage: ####

Wie erreiche ich ein Kippen der Regelung zu meinen Gunsten, also ein Streichen der kompletten Passage? Ist es sinnvoll dies Regelung jetzt zu beanstanden bevor die restlichen 5 Wohnungen verkauft sind oder besser zu warten bis der Alteigentümer seine erste Wohnung als Ferienwohnung umgewandelt hat und vermietet?

Fatal wäre es, wenn die Regelung am Ende so ausgelegt/geändert wird, dass gar keine Wohnung als Fewo vermietet werden darf.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn die Gemeinschaftsordnung eine Beschränkung zur Nutzung des Sondereigentums vorsieht, sind Sie daran gebunden. Sie können sodann die Gemeinschaftsordnung ändern lassen.
Hier ist entscheidend, was die Gemeinschaftsordnung für Änderungsvoraussetzungen für die Änderung der Nutzung des Wohneigentums vorsieht. Hierzu muss man die Gemeinschaftsordnung prüfen, welche hier nicht vorliegt.
Meist lautet die Gemeinschaftsordnung wie folgt: Ist zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen zum Umfang der Nutzung und zur Übertragung des Wohnungseigentums außer der Einstimmigkeit auch die Zustimmung des Verwalters sowie ggfs. der Gemeinde erforderlich.
Hier sollten Sie sofort auf eine Änderung pochen bzw. auch für Ihre Wohnung eine Ausnahmebestimmung fixieren lassen.
Ggfs. kann die Nutzung als Ferienwohnung auch gegen die Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde verstoßen, soweit vorhanden.





Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2011 | 09:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Patrick Hermes,

Ihre Antwort hilft mir leider überhaupt nicht weiter. Sie nennen eigentlich nur allgemeine Bestimmungen die jedem Mitglied einer WEG bekannt sein sollten aber gehen nicht auf meine Frage ein.

Die 5 Wohnungen des Alteigentümers haben laut obigen Text keine Ausnahmebestimmung im der Gemeinschaftsordnung. Das Verbot der Nutzung als Ferienwohnung betrifft nur 6 von 11 gleichwertigen Wohnungen.

Aus Ihrer Antwort lese ich indirekt heraus, das Klauseln mit einer Ungleichbehandlung von gleichwertigem Sondereigentum generell gültig und für jeden einzelnen Eigentümer individuell bestimmt sein können.

Beispiel: Wohnung A darf seine Wohnungstür grün streichen aber der Eigentümer gegenüber nicht - oder - Inhaber von Wohnung B darf den Hof nutzen und einen Hund haben - D mit einer identischen Wohnung wird das per Gemeinschaftsordnung untersagt.

Ich bin nach der Recherche vieler Urteile von dem Gegenteil ausgegangen und war deshalb mit meiner Frage schon einen Schritt weiter.

Von Ihrer Antwort bin ich jetzt enttäuscht. Sollte ich die Frage noch einmal stellen und doppelt dafür zahlen oder wie ist das weitere Procedere auf dieser Webseite?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2011 | 09:40

Ich sehe hier keine unzulässige Ungleichbehandlung.

Ergänzung vom Anwalt 7. September 2011 | 10:06
Für diesen Betrag kann ich auch keine Urteilsrecherche betreiben; Ich denke, dies dürfte auch klar sein.
Gerne können Sie mir die Urteile nennen, die Sie herausgefunden haben. Ich könnte sodann, nochmals den Fall überprüfen.
Ergänzung vom Anwalt 7. September 2011 | 13:53
Dass von Ihnen übersandte Urteil des BGH vom 15.01.2010 trifft nicht ganz den Fall, da es um eine Beschlussfassung der WEG zur Unterlassung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung geht.
Hier sieht die Gemeinschaftsordnung allerdings vor, dass nur gewisse Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen. Es bleibt deshalb bei dem oben beschriebenen Weg.
Urteile die Ihren Fall betreffen habe ich in meiner Mittagspause nicht gefunden. Suchen Sie zur weitergehenden Beratung einen Anwalt vor Ort auf und schließen Sie eine Honorarvereinbarung ab.
Auf Ihre positive Bewertung freue ich mich.
Bewertung des Fragestellers 7. September 2011 | 14:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Herr Rechtsanwalt Patrick Hermes bewirbt sich m. E. zu schnell auf die Beantwortung der Rechtsfragen ohne die Frage im Vorfeld aufmerksam zu lesen und sich zu vergewissern ob er im gefragten Rechtsgebiet überhaupt fachlich bewandert ist. In der allgemeinen schnellen Antwort fehlt leider das Interesse am Sachverhalt und eine fundierte Antwort auf die gestellte Frage.

Auf dieser Plattform geht es ja nicht nur um eine lapidare Aufzählung bekannter Fakten zum Thema sondern um eine fachlich fundierte Beantwortung - dafür habe ich 80 EUR gezahlt!

Jetzt werde ich die Frage erneut einstellen, nochmal dafür zahlen und hoffe das mir die nächste Anwalts-Lotterie einen qualifizierteren Anwalt zuweist.

Bei den vorherigen Bewertungen von RA Hermes sind über 15 % negativ und weitere 25% eher neutral. Bei eBay würde das für einen sofortigen Rauswurf genügen.

Ich stimme ebenfalls wie einige meiner Vorgänger für einen Ausschluss dieses Anwalts von der Plattform "Frag einen Anwalt""