Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"stellt sich nun die Frage, ob er unter Kündigungsschutz steht (wg. Öffentlichem Dienst und damit Großbetrieb) oder die Mitarbeitergröße der eigentlichen Arbeitsgruppe maßgebend ist."
Ausgangspunkt ist § 23 I Satz 2 KSchG.
Danach gilt das Kündigungsschutzgesetz in weiten Teilen nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer (...) beschäftigt werden.
Gemeint ist dabei die kleinste eigenständige Einheit eines Unternehmens. Trifft dieses Kriterium für die Arbeitsgruppe innerhalb des Großbetriebs zu, so ist durchaus möglich, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.
Denn auch in einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit wenigen Arbeitskräften kommt es eher als bei großen Einheiten auf Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit jedes einzelnen Mitarbeiters an. Kleine Gemeinschaften sind zudem anfällig für Missstimmungen und Querelen. Störungen und Ausfälle lassen sich dann nur schwer ausgleichen. Schließlich belastet auch der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutz-prozess mit sich bringt, eine kleine Körperschaft in nicht unerheblichem Maße (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.11.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20383/08" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 383/08: Kleinbetriebsklausel - "Verwaltung">2 AZR 383/08</a> ).
Frage 2:
"Abfindung im öffentlichen Dienst möglich?"
Eine Abfindung ist auch im öffentlichen Dienst möglich. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber regelmäßig nicht. Abfindungen werden vielfach gezahlt, um schnell eine verbindliche Lösung zu schaffen. Je wackliger dabei die Beine sind auf denen die Kündigung steht, desto höher wird eine Abfindung ausfallen.
Frage 2:
"In seinem Arbeitszeugnis würde drinstehen, daß er gekündigt wurde. Wie würde hier eine vernünftige Abschlussklausel aussehen, die es ihm trotzdem noch ermöglicht in Zukunft Arbeit zu finden?"
Hier kann man z.B. schreiben, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgte.
Frage 3:
"Ich würde mich freuen, wenn Sie mir ein paar rechtliche Hinweise und Ratschläge über die Istlage und das weitere Vorgehen bzgl. diesen Sachverhalts nennen können."
Das ist sehr allgemein gehalten.
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es natürlich sinnvoll, seinen Arbeitsplatz zu behalten bis er etwas Neues hat. Zudem ist der Vertrag ohnehin befristet und läuft zum Jahresende aus. Sollte der Vertrag dennoch ordentlich kündbar sein, so wäre eine Stellensuche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis sicher die geschickteste Wahl. Dies gilt umso mehr als eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für AN ausgeschlossen ist.
Aus der Sicht des Arbeitgebers ist es natürlich von Vorteil, den angeschlagenen Mitarbeiter vorzeitig "geräuschlos" aus dem Vertrag zu bekommen. Dabei ist dann zu beachten, dass der Arbeitnhmer keine probleme mit der Arbeitsagentur bekommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank für Ihre rasche und intensive Beantwortung meiner Frage. Wegen kleiner Unklarheiten bitte ich Sie noch meine Nachfrage zu beantworten.
Nun hätt ich noch gern gewußt, ob es dem Arbeitgeber in´s Arbeitszeugnis "aus betrieblichen Gründen gekündigt" schreiben kann, denn eine auf Langzeiterkrankung beruhende Kündigung, wär doch eine Kündigung "aus persönlichen Gründen", die sehr belastend für seine berufliche Zukunft sein könnte oder hat der Arbeitgeber hier `Spielraum`?
Außerdem
Würde sich der AN bei einer neuen Stelle bewerben, würde er nicht erfahren, daß er beim derzeitigen AG schon seit geraumer Zeit krank geschrieben ist, oder darf der potenziell neue AG sich diese Auskünfte während er noch beim alten AG angestellt ist sich nicht einholen?
Nachfrage 1:
"die sehr belastend für seine berufliche Zukunft sein könnte oder hat der Arbeitgeber hier `Spielraum`?"
Gerade weil der Hinweis auf eine Kündigung aus persönlichen Gründen für die Arbeitssuche alles andere als förderlich wäre, besteht ein gewisser Spielraum bei der Zeugniserstellung.
Denn ein Zeugnis ist wohlwollend zu formulieren. Das bedeutet, negative Formulierungen sind zu unterlassen. Eine Anspielung auf die Langzeiterkrankung hat also in jedem Fall zu unterbleiben.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wählt man regelmäßig die neutrale Formulierung "AN verlässt unser Unternehmen zum xx.yy.zz.".
Das Zeugnis hat wahrheitsgemäß zu sein. Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen wird man aber durch ein vorheriges Gespräch bei dieser Sachverhaltskonstellation ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht begründen können.
Nachfrage 2:
"Würde sich der AN bei einer neuen Stelle bewerben, würde er nicht erfahren, daß er beim derzeitigen AG schon seit geraumer Zeit krank geschrieben ist, oder darf der potenziell neue AG sich diese Auskünfte während er noch beim alten AG angestellt ist sich nicht einholen?"
Der potentielle AG kann durchaus beim alten AG Erkundigungen einholen. Davon wird der AN in der Regel aber nichts mitbekommen.
Auf der andren Seite hat der alte AG ja nicht nur das Interesse seinem AN zu schaden, sondern er möchte ja vordergründig den Arbeitsvertrag beenden. Da wäre es kontraproduktiv über den AN einstellungshemmende Mitteilungen zu machen.
Für den AN bietet sich aufgrund der mitgeteilten Sachverhaltskonstellation auch ein guter Grund für die Jobsuche während des laufenden Vertrags an. Schließlich ist dieser Vertrag nur bis zum Jahresende befristet. Da wird es einen potentiellen Ag nicht verwundern, dass AN schon frühzeitig versucht, die Weichen neu stellen.