Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst tritt auch der neue Eigentümer nach einer evt. Zwangsversteigerung mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des alten Vermieters in den Mietvertrag ein.Der Mietvertrag gilt also uneingeschränkt weiter.
Bzgl. der von Ihnen finanzierten Einbauten gibt es jedoch innerhalb dieses Mietvertrages keine Regelung.
Wer in einer Mietwohnung Umbaumaßnahmen vornimmt - wie Holzdecken einziehen, Laminat verlegen, Fliesen legen - muss damit rechnen, dass er auf den Kosten sitzen bleibt, auch wenn der Vermieter im Vorfeld zugestimmt hat. Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenübernahme von Einbauten durch den Vermieter. Im schlimmsten Fall muss die Wohnung auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
Ein Abwohnen wäre also nur möglich, wenn es eine entsprechende Vereinbarung geben würde. Ihr Mietvertrag enthält aber gerade die Klausel, dass die Wohnung im vorgefundenen Zustand zurückzugeben ist.
Allenfalls könnte Ihnen hier ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter zustehen.
Dieser ist jedoch spätestens nach 10 Jahren nicht mehr gegeben, da man davon ausgeht, dass Investitionen auf Einbauten nach 10 Jahren abgeschrieben sind.
Im Falle einer Kündigung durch den neuen Vermieter könnten Sie gegen diese Widerspruch gem. § 574 BGB wegen einer Härte einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Die Härte liegt in Ihrem Fall in der vorliegenden Schwerbehinderung und dem hohen Alter. Beides sind von Rechtsprechung anerkannte Härtegründe.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst tritt auch der neue Eigentümer nach einer evt. Zwangsversteigerung mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des alten Vermieters in den Mietvertrag ein.Der Mietvertrag gilt also uneingeschränkt weiter.
Bzgl. der von Ihnen finanzierten Einbauten gibt es jedoch innerhalb dieses Mietvertrages keine Regelung.
Wer in einer Mietwohnung Umbaumaßnahmen vornimmt - wie Holzdecken einziehen, Laminat verlegen, Fliesen legen - muss damit rechnen, dass er auf den Kosten sitzen bleibt, auch wenn der Vermieter im Vorfeld zugestimmt hat. Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenübernahme von Einbauten durch den Vermieter. Im schlimmsten Fall muss die Wohnung auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
Ein Abwohnen wäre also nur möglich, wenn es eine entsprechende Vereinbarung geben würde. Ihr Mietvertrag enthält aber gerade die Klausel, dass die Wohnung im vorgefundenen Zustand zurückzugeben ist.
Allenfalls könnte Ihnen hier ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter zustehen.
Dieser ist jedoch spätestens nach 10 Jahren nicht mehr gegeben, da man davon ausgeht, dass Investitionen auf Einbauten nach 10 Jahren abgeschrieben sind.
Im Falle einer Kündigung durch den neuen Vermieter könnten Sie gegen diese Widerspruch gem. § 574 BGB wegen einer Härte einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Die Härte liegt in Ihrem Fall in der vorliegenden Schwerbehinderung und dem hohen Alter. Beides sind von Rechtsprechung anerkannte Härtegründe.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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