Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ohne das Zutun Ihrer Schwiegereltern gibt es leider keine Lösung.
Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass Sie und Ihrer Frau nur Mieter des Hauses sind. Eigentümer sind die Schwiegereltern, so dass im Falle der Ehescheidung das Haus auch nicht in den Zugewinn fällt und auch keine Ansprüche daraus entstehen.
Selbstverständlich ist der Mietvertrag zu prüfen; insbesondere auch im Hinblick auf die zukünftige Regelung.
Da der Darlehensvertrag für die Erstellung des Hauses von Ihren Schwiegereltern geschlossen wurde und auch diese Eigentümer sind, haben Sie keinerlei Rechte an diesem Grundstück mit dem Haus.
Eine Regelung kann daher nur einvernehmlich erfolgen, indem das Grundstück geteilt wird und Ihnen und Ihrer Frau der dann auf sie entfallende Anteil übertragen wird.
Wenn die Schwiegereltern dem nicht zustimmen, haben Sie leider keinen direkten Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Gut, die meisten Antworten hatte ich mir ja schon selbst beantwortet.
Also gibt es nur die Teilung des Grundstücks als Lösung ?
Oder kann man auch einen Vertrag aufsetzen , das bis zur Schenkung des Hauses an meine Frau, mir ein gewisser Anteil am bis jetzt eingebrachten geld zusteht ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihre Situation verstehen, aber Sie müssen ganz strikt unterscheiden zwischen der eigentumsrechtlichen Seite und der familienrechtlichen.
Wie Sie selber ausführen, wird eine eigentumsrechtliche Seite nur mit dem Zutun Ihrer Schwiegereltern möglcih sein; das wäre dann die Teilung des Grundstücks.
Ungeachtet dessen können Sie aber mit Ihrer Frau eine Vereinbarung treffen, dass in Falle der Scheidung und der Durchführung des Zugewinns Ihr Anteil dabei zu berücksichtigen ist.
Dieses sollte in Form eines notariellen Vertrages erfolgen, damit sich Sie sich auch im Falle der Ehescheidung darauf berufen können.
Sie sollten Ihren Einsatz so gering wie möglich halten. Sie mehren derzeit nur das Vermögen der Schwiegereltern und deswegen müssen Sie Ihren Einsatz so gering wie möglich halten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle