Sehr geehrter Ratsuchender,
der Wert, den die Immobilie zum Zeitpunkt der Heirat damals hatte, wird Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die damaligen Schulden müssen dann auch berücksichtigt werden.
Die in der Folgezeit geleisteten Zins- und Tilgungsraten sind unbeachtlich, werden bei der Berechnung also nicht berücksichtigt.
Am Tage des Zuganges des Scheidungsantrages wird dann der Wert des Haues Ihrem Endvermögen hinzugerechnet und die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen wäre dann, wenn es keine andere Vereinbarung gibt, hälftig auszugleichen.
Beim Endvermögen ist nun zu beachten, dass die Lastenfreiheit (und damit der Vermögenszuwachs) durch die Schenkung erfolgt ist.
Dabei kommt es auf die Art und den Beweggrund der Schenkung an.
Ist diese z.B. in Hinblick auf ein künftiges Erbe Ihrerseits erfolgt, wird der Schenkungsbetrag auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wäre für Sie also von Vorteil. Diese Art der Schenkung müssten Sie dann aber beweisen.
Ist die Schenkung ohne Bestimmung erfolgt, kommt eine Anrechnung beim Anfangsvermögen nicht in Betracht.
Die Schenkung selbst wäre nicht nochmals ausgleichspflichtig, da sie ja schon beim Hauswert berücksichtigt worden ist und eine Doppelberechnung ausscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 16.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.05.2008
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16:37
Antwort
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