Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können jederzeit mit der normalen Frist kündigen. Die Tatsache, dass auch die Vermieterin bereits gekündigt hat, spielt insoweit keine Rolle.
Es gilt die Frist in § 573c Abs. 1 BGB: »Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.« Eine noch kürzere Frist sieht das Gesetz nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Sie können jederzeit mit der normalen Frist kündigen. Die Tatsache, dass auch die Vermieterin bereits gekündigt hat, spielt insoweit keine Rolle.
Es gilt die Frist in § 573c Abs. 1 BGB: »Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.« Eine noch kürzere Frist sieht das Gesetz nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt