11. November 2008
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12:43
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Eine Anfechtungsmöglichkeit von Eheverträgen besteht grundsätzlich dann, wenn der Ehevertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Annahme der Fremdbestimmung und damit die Bejahung einer unangemessenen Lastenverteilung insbesondere bei Schwangeren. Eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist jedoch nur ein Indiz für ein mögliches Ungleichgewicht der Partner. Sie gibt Anlass für eine stärkere richterliche Inhaltskontrolle des Ehevertrages, macht diesen jedoch nicht per se sittenwidrig. Insofern sind auch die Vermögenslage der Schwangeren sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektive als maßgebliche Faktoren bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich die Schwangere beim Abschluss des Vertrages in einer unterlegenen Situation befunden hat, zu berücksichtigen. Eine abschließende Beurteilung, ob Ihre Ehefrau den Vertrag erfolgreich wegen Sittenwidrigkeit anfechten kann, kann hier somit nicht abschließend erfolgen, zumal die Entscheidung letztendlich der Richter im Rahmen seines Ermessens trifft.
2. Die vereinbarte Gütertrennung hat zur Folge, dass sowohl Ihre als auch die Vermögenswerte Ihrer Ehefrau getrennt voneinander verwaltet werden und es im Falle der Scheidung nicht zu einem Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinnes kommt.
Von der Gütertrennung zu unterscheiden sind die Eigentumsrechte an der erworbenen Immobilie. Nach ihrer Schilderung sind sowohl Sie als auch Ihre Ehefrau zu je ½ Eigentümer geworden, da beide im Grundbuch eingetragen wurden. Dies bleibt grundsätzlich auch im Falle der Scheidung so und hat mit der Gütertrennung nichts zu tun.
3. Wie bereits beschrieben, findet bei der Gütertrennung ein Vermögensausgleich im Falle der Scheidung nicht statt. Denkbar sind lediglich Ausgleichsansprüche aufgrund sog. Unbenannter Zuwendungen. Ein Rückforderungsanspruch kommt immer dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist. Insofern sind Rückforderungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt, wenn sie erbrachte Leistungen ausgleichen soll oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist. Ob in Ihrem Fall ein solcher Ausgleichsanspruch gegeben ist, müsste durch einen Kollegen vor Ort unter Beachtung aller Umstände geprüft werden und kann im Rahmen dieser Beratung, welche eine erste Orientierung geben soll, nicht abschließend beurteilt werden.
Da Ihre Ehefrau ebenfalls Eigentümerin des Hauses ist, kann eine Übernahme des gesamten Eigentums nur in Ihrem Einverständnis durch Verkauf des Eigentumsanteils erfolgen.
Gegen ihren Willen ist allein die Teilungsversteigerung möglich, welche in Betracht kommt, wenn eine einverständliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern nicht möglich ist.
4. Für die Frage nach der Höhe des Versorgungsausgleiches ist m. E. ein Rechtsanwalt nicht der richtige Ansprechpartner. Hier sollten Sie einen Rentenberater aufsuchen. Auch eine grobe Orientierungsgröße kann ich Ihnen insofern nicht verlässlich nennen.
5. Grundsätzlich sind Sie sowohl den Kindern als auch Ihrer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Hierbei ist natürlich insbesondere das neue Unterhaltsrecht zu beachten, welches die Eigenverantwortung der Ehegatten stärken soll. Demnach ist Ihre Ehefrau grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist ab dem 3. Lebensjahr der Kinder nur gegeben, wenn dies die Belange der Kinder noch erfordert. Selbst wenn ein Betreuungsunterhaltsanspruch verneint wird, haben Sie auch nach dem neuen Unterhaltsrecht die ehebedingten Nachteile in Form des Unterhaltes auszugleichen. Ehebedingte Nachteile können sich unter anderem dadurch ergeben, dass Ihre Ehefrau lange Zeit nicht in ihrem Beruf tätig war und daher entsprechende Stellen nicht mehr erlangen kann und hierdurch finanzielle Nachteile entstehen. Einen völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs Ihrer Ehefrau ab der Scheidung halte ich daher nicht für gegeben.
6. Die Trennung von Tisch und Bett muss sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass es getrennte Schlafzimmer gibt, das Bad nicht gemeinsam genutzt wird, nicht zusammen eingekauft und gegessen wird und jeder seine Wäsche allein wäscht. Allein getrennte Schlafzimmer genügen hierfür also noch nicht. Es muss insgesamt der Eindruck für den Richter entstehen, dass beide Ehepartner ihr Leben fortan selbstständig und alleine führen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin