Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Ich denke ehrlich gesagt nicht, dass entsprechende Überlegungen lediglich dem Ehrgeiz des Anwalts entspringen. Viel mehr gibt es eine Reihe von grundlegenden BGH-Entscheidungen (und auch vom Bundesverfassungsgericht) zu diesem Bereich, sodass Vorsicht geboten ist. Vergleiche dazu etwa das BVerfG in 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 bzw. 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 und den BGH im Urteil vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02). Allerdings kann im Rahmen der summarischen Anfrage (s. Hilfe-Button) – unter Berücksichtigung des geringen Einsatzes – nur eine grobe Einschätzung abgegeben werden.
1.
Ein Ausschluss des VA ist generell möglich, allerdings, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, sollte dann auch eine alternative Absicherung vorgenommen werden (weiteres wesentliches Vermögen, eine alternative Versorgung, Versicherungen etc). Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere auch alle sonstigen Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind, ist meines Erachtens ein Ausschluss unwirksam (sittenwidrig, § 138 BGB), .
2.
Unterhaltsansprüche für den Fall von Krankheit, Alter und wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes sind generell, da es sich um den unterhaltsrechtlichen Kernbereich handelt, soweit dafür keine Kompensation geschaffen werde, nicht abdingbar. Das gleiche gilt für den Trennungsunterhalt. Auch von daher wäre eine Sittenwidrigkeit zu bejahen.
3.
Gegen die Gütertrennung (insbesondere den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft spricht an sich nichts, da der Zugewinn nach der Rspr. nicht zum Fundamentalbestand der güterrechtlichen Regelungen gehört.
Nach alledem sollten Sie mit Ihrem Anwalt eine Abänderung des Vertrages erörtern und durchführen, da Sie ansonsten riskieren, dass der Vertrag, aufgrund einer Nichtigkeit nach § 138 BGB bzgl. der ausgeschlossenen Bereiche bzw. etwaig auch insgesamt keinerlei Wirkung entfaltet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Leider konnte ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Ich denke ehrlich gesagt nicht, dass entsprechende Überlegungen lediglich dem Ehrgeiz des Anwalts entspringen. Viel mehr gibt es eine Reihe von grundlegenden BGH-Entscheidungen (und auch vom Bundesverfassungsgericht) zu diesem Bereich, sodass Vorsicht geboten ist. Vergleiche dazu etwa das BVerfG in 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 bzw. 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 und den BGH im Urteil vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02). Allerdings kann im Rahmen der summarischen Anfrage (s. Hilfe-Button) – unter Berücksichtigung des geringen Einsatzes – nur eine grobe Einschätzung abgegeben werden.
1.
Ein Ausschluss des VA ist generell möglich, allerdings, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, sollte dann auch eine alternative Absicherung vorgenommen werden (weiteres wesentliches Vermögen, eine alternative Versorgung, Versicherungen etc). Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere auch alle sonstigen Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind, ist meines Erachtens ein Ausschluss unwirksam (sittenwidrig, § 138 BGB), .
2.
Unterhaltsansprüche für den Fall von Krankheit, Alter und wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes sind generell, da es sich um den unterhaltsrechtlichen Kernbereich handelt, soweit dafür keine Kompensation geschaffen werde, nicht abdingbar. Das gleiche gilt für den Trennungsunterhalt. Auch von daher wäre eine Sittenwidrigkeit zu bejahen.
3.
Gegen die Gütertrennung (insbesondere den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft spricht an sich nichts, da der Zugewinn nach der Rspr. nicht zum Fundamentalbestand der güterrechtlichen Regelungen gehört.
Nach alledem sollten Sie mit Ihrem Anwalt eine Abänderung des Vertrages erörtern und durchführen, da Sie ansonsten riskieren, dass der Vertrag, aufgrund einer Nichtigkeit nach § 138 BGB bzgl. der ausgeschlossenen Bereiche bzw. etwaig auch insgesamt keinerlei Wirkung entfaltet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Leider konnte ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
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