22. Mai 2023
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11:47
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was müssen wir nun bzgl. ihrem Aufenthaltsstatus tun?
Ich gehe davon aus, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind. In diesem Zusammenhang müsste Ihre Ehefrau einen schriftlichen Antrag bei der Ausländerbehörde auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs stellen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Diesbezüglich müssen Sie entweder ein entsprechendes Formular bei der Ausländerbehörde holen oder den Antrag formfrei stellen. Beachten Sie, dass der Antrag vor dem Ablauf des gegenwärtigen Aufenthaltstitels gestellt werden muss und es sich hierbei strenggenommen nicht um einen Antrag auf Verlängerung sondern Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Eheschließungsurkunde,
- Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes, für den Fall, dass Ihre Frau nicht über ihren Arbeitgeber versichert ist, kann sie durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung familienversichert werden,
- Nachweis des Zusammenlebens durch Melde- oder besser Haushaltsbescheinigung,
- Mietvertrag,
- Nachweis Lebensunterhaltssicherung durch Arbeitsvertrag und drei letzte Lohnzettel (von Ihnen und Ihrer Frau).
2. Können wir eine Niederlassungserlaubnis beantragen, zum Beispiel wenn sie ihr Studium abbricht (was sie auch vor hat)? Oder eine andere Form wählen?
Die Ausländerbehörde hat leider Recht. Es besteht eine gesetzliche Sperre für Ausländer mit studentischen Aufenthaltstitel im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, § 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG. Sobald der Aufenthaltstitel Ihrer Frau von Studienaufenthalt auf Ehegattennachzug geändert wurde, kann sie nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 AufenthG nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen. Dies setzt voraus, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht, sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kann und der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik