9. September 2021
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15:58
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
eine Scheidung ist auch möglich, wenn sich ein Ehepartner im Ausland befindet und er nicht zur Verhandlung kommen kann. Nach § 128 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen, muss das aber nicht zwingend.In diesem Fall kann auch eine Anhörung des abwesenden Partners vor einem Richter vor Ort erfolgen, § 128 Abs. 3 FamFG.
Die während der Trennungszeit von einem Ehepartner allein gekaufte Immobilie gehört auch ihm allein.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
9. September 2021 | 20:47
Guten Abend! Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Frage hätte ich zu diesem Fall noch..
In diesem Fall kann auch eine Anhörung des abwesenden Partners vor einem Richter vor Ort erfolgen, § 128 Abs. 3 FamFG.
Ist das auch zwingend erforderlich, wenn der Partner, der nicht erscheinen kann sich außerhalb von EU befindet? Oder kann das Verfahren komplett ohne ihn erfolgen, z.B. mit anwaltlicher Vertrutung und Mandat?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. September 2021 | 21:07
Es ist nicht zwingend erforderlich, aber der Richter muss sich natürlich irgendwie davon überzeugen, dass auch der im Ausland lebende Gatte geschieden werden möchte.