Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der hier geplanten Grundbuchänderung ist die Einschaltung eines Notars notwendig und erforderlich; Grunderwerbssteuer bei Erwerb zwischen Ehegatten fällt nicht an.
Das Finanzamt sieht unentgeltliche Zuwendungen (auch gemischte Schenkungen) unter Ehegatten als schenkungssteuerpflichtig an; Ausgenommen ist insbesondere das selbst bewohnte Eigenheim. Dies vermag ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen, ob sich um Ihr Eigenheim handelt.
Ein Erwerb/Kauf ist zwischen Ehegatten freilich möglich.
Gerade wenn der Steuerwert und Verkehrswert sich kräftig unterscheiden, ist es steuerlich von Vorteil, eine Immobilie zu schenken. So kann z.B. im Durchschnitt bei der Schenkung einer Immobilie der Steuerwert 50% bis 60% des Verkehrswerts ausmachen.
Lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt den Steuerwert des Grundstücks mitteilen; in dieser Höhe sollte dann auch eine Kaufpreiszahlung zwischen den Eheleuten, damit keine gemischte Schenkung angenommen wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der hier geplanten Grundbuchänderung ist die Einschaltung eines Notars notwendig und erforderlich; Grunderwerbssteuer bei Erwerb zwischen Ehegatten fällt nicht an.
Das Finanzamt sieht unentgeltliche Zuwendungen (auch gemischte Schenkungen) unter Ehegatten als schenkungssteuerpflichtig an; Ausgenommen ist insbesondere das selbst bewohnte Eigenheim. Dies vermag ich aufgrund Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen, ob sich um Ihr Eigenheim handelt.
Ein Erwerb/Kauf ist zwischen Ehegatten freilich möglich.
Gerade wenn der Steuerwert und Verkehrswert sich kräftig unterscheiden, ist es steuerlich von Vorteil, eine Immobilie zu schenken. So kann z.B. im Durchschnitt bei der Schenkung einer Immobilie der Steuerwert 50% bis 60% des Verkehrswerts ausmachen.
Lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt den Steuerwert des Grundstücks mitteilen; in dieser Höhe sollte dann auch eine Kaufpreiszahlung zwischen den Eheleuten, damit keine gemischte Schenkung angenommen wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes