15. Mai 2024
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21:18
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben steuerfrei:
[quote]Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. [/quote]
Dass das Hausgrundstück im Zeitpunkt des Kaufs noch kein Familienheim ist, ist dabei unerheblich.
Es muss für die Variante der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims mit Mitteln des zuwendenden Ehegatten (R E 13.3 IV Nr. 3 ErbStR) [b]auf die [u]geplante[/u] Nutzung der Wohnung als Familienheim und die anschließende unverzügliche Nutzung[/b] abgestellt werden. (vgl. Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 13 Rn. 26).
Nach R E 13.3 Abs. 1, 4 Nr. 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim) sind die Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim im Falle des Kaufs oder der Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten von der Schenkungsteuer befreit.
Der Erwerb des Miteigentums an dem gemeinsamen Familienheim ist für Ihre Ehefrau in deisem Fall also steuerfrei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta