zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit ich Ihre Darstellung richtig verstanden habe, stehen Ihnen und Ihrer Frau jeweils die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitaleinkünften und dem Gewerbebetrieb zu.
Aus den von Ihnen allein erzielten Einkünften aus Erwerbsunfähigkeits- und Betriebsrente steht Ihrer Frau als Unterhalt die Hälfte der Differenz zur Höhe ihrer eigenen Rente zu. Das ergibt sich so aus den Unterhaltslinien der Oberlandesgerichte (jeweils Ziffer 15). Da ich (noch) nicht weiß, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk Sie wohnen, zitiere ich kurz aus der Leitlinie des OLG Düsseldorf. Dort heißt es unter Ziffer 15.2:
"Der Bedarf eines jede Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, gegebenenfalls der Betreuungskosten, eines Betreuungsbonus und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.
Der Bedarf des berechigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenunterhalt)."
Abweichend von diesen Grundsätzen kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Sehr geehrter RA Kruppa, vielen Dank für Ihre schnelle und informative Rückantwort. Es ergibt sich für mich noch folgende Ergänzungsfrage m.d.B. um Beantwortung.
Hat die Ehefrau auch ein 3/7 Ausgleichsrecht von meiner Betriebsrente, die aus einer Direktzusage des AG und nicht aus Pensionsansprüchen resultiert?
Erfolgt der Ehegattenausgleich vom Bruttoeinkommen, daß dann jeder Ehegatte im Falle einer Scheidung getrennt versteuern muß?
Sehr geehrter Herr RA Kruppa, gerne komme ich auf Ihre juristische Unterstützung bei weiterer Konkretisierung der Scheidung zurück.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau wird auch Ihre Betriebsrente in dem von mir in meiner ersten Antwort genannten Umfang mit einbeziehen, auch wenn diese auf einer Direktzusage des Arbeitgebers zurückgeht. Der Umstand der Direktzusage ändert nichts daran, dass die Einkünfte aus der Betriebsrente die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, welche Maßstab zur Berechnung des Bedarfs der Ehegatten und des daraus resultierenden Unterhaltsanspruchs sind. Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus wird nicht möglich sein, da Sie nicht erwerbstätig sind und dieser einen Arbeitsanreiz darstellen soll.
Grundlage zur Berechnung des Ehegattenunterhalts ist nicht, wie von Ihnen angenommen das Brutto-, sondern lediglich das Nettoeinkommen.
Zu beachten ist noch für den nach einer Scheidung zu zahlenden Unterhalt, dass im Verbund mit der Ehescheidung auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird. Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs wird Einfluss auf den nach der Ehescheidung zu zahlenden Unterhalt haben, wenn ein Teil Ihrer Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit auf Ihre Ehefrau übertragen wird. Eine daraus resultierende Verringerung Ihres Einkommens bei gleichzeitiger Erhöhung des Einkommens Ihrer Frau würde selbstverständlich auch zu einer Verringerung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts führen. Das wird spätestens dann der Fall sein, wenn Ihre Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Ich hoffe, Ihnen nochmals weitergeholfen zu haben. Gern können Sie meine Hilfe auch bei der Vorbereitung und Durchführung des Scheidungsverfahrens in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de