Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz ordnet für den Fall der Scheidung eine widerlegbare Vermutung dafür an, dass die letztwillige Verfügung bzw. Erbvertrag im Falle der Scheidung unwirksam ist. Der Grund ist der Wegfall der engen familiäre Bindung. Das Gesetz sieht allerdings in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Wille des Erblassers dahingehend festgestellt werden kann, dass die Erbeinsetzungen und Regelungen im Erbvertrag auch dann fortbestehen sollen, wenn die Ehe geschieden wird. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Erblasserwillens trägt der länger lebende geschiedene Ehegatte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz ordnet für den Fall der Scheidung eine widerlegbare Vermutung dafür an, dass die letztwillige Verfügung bzw. Erbvertrag im Falle der Scheidung unwirksam ist. Der Grund ist der Wegfall der engen familiäre Bindung. Das Gesetz sieht allerdings in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Wille des Erblassers dahingehend festgestellt werden kann, dass die Erbeinsetzungen und Regelungen im Erbvertrag auch dann fortbestehen sollen, wenn die Ehe geschieden wird. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Erblasserwillens trägt der länger lebende geschiedene Ehegatte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen