3. Mai 2018
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12:18
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
Marktstraße 17 / 19,
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ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Frage(n) gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage(n) anders ausfallen könnte.
Ich möchte nun Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass das Kind, welches Sie nun mit Ihrem Freund erwarten, als eheliches Kind auf die Welt kommen wird, da Sie verheiratet sind. Das bedeutet, dass Ihr Ehemann als Vater des Kindes gelten wird und auch die damit verbundene Verantwortung übernehmen muss. Dies beinhaltet neben der Erziehung auch die Kosten derselben und den Unterhalt für das Kind.
Sollte Ihr Ehemann bestreiten, dass er der Vater des Kindes ist und daher seine Vaterschaft für das Kind anfechten, wird er dies mit einem entsprechenden Gutachten und auch einem Verfahren machen müssen.
Sollte sich hierbei herausstellen, dass Ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, kann er eine Zahlung des Unterhaltes und die Sorge für das Kind verweigern.
Dies wiederum würde bedeuten, dass Ihr Freund für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsste, sofern er dazu finanziell in der Lage ist. Dies ist anhand seines Einkommens unter Heranziehung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien und der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln.
Sollte Ihr Freund keinen Unterhalt für das Kind zahlen können, müssten Sie hierfür aufkommen.
Des Weiteren müssten Sie damit rechnen, dass Ihr Ehemann aufgrund der Umstände die Trennung verlangt. Damit werden weitere Folgen auf Sie zukommen.
In diesem Fall könnten und sollten Sie daher umgehend den Trennungsunterhalt geltend machen.
Der Trennungsunterhalt ist auf jeden Fall zu zahlen. Die genaue Berechnung ist anhand des Einkommens von Ihnen und Ihrem Ehemann vorzunehmen.
Es ist auch zu klären, bei wem die gemeinsamen Kinder bleiben und wer gegebenenfalls in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben darf.
Auch für die gemeinsamen Kinder müsste Ihr Ehemann den Unterhalt bezahlen, sofern diese bei Ihnen bleiben.
Sollte daher aufgrund der Umstände, insbesondere bei Kenntniserlangung Ihrer Schwangerschaft, Ihr Ehemann eine Trennung wünschen, sollten Sie dringendst eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihnen in dieser Situation behilflich ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort behilflich ist.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.