Ebay-Angebot wirksam zurückgezogen?

16. Februar 2011 13:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Ebay hatte ich auf ein Handy geboten. Der Anbieter hat mein Gebot am 26.01 gestrichen und die Auktion beendet. Auf Nachfrage erklärte er mir folgendes:

"ich habe das gerät rausgenommen, da mir jemand ein angebot zum sofortkauf gemacht hat bzw. mein erstes angebot angenommen hat. warte jetzt auf geldeingang."

Soviel ich weiß, sind Angebote bei Ebay verbindlich und es gibt Urteile, wonach auch bei vorzeitiger Beendigung ein wirksamer Kaufvertrag besteht. Ich habe den Verkäufer daher aufgefordert, mir das Handy zu meinem Höchstgebot zu überlassen.

Am 15.02 hat sich der Verkäufer bei mir gemeldet und behauptet nun:

"das handy wurde damals nicht verkauft aus privaten grünen! es handelte sich um ein missverständniss bzw ein irrtum. meine mutter wollte das handy doch noch nicht verkaufen und ich habe es versehtnlich, voreilig bei ebay angeboten! bitte entschuldigen sie die falsche angabe zur beendung der auktion."

Mir scheint dies aber nicht glaubhaft zu sein. Es gab doch überhaupt keinen Grund für den Verkäufer, mich damals hinsichtlich der Umstände des Auktionsabbruchs anzulügen.

Kann der Verkäufer nach drei Wochen einfach völlig andere Gründe nachschieben und sich somit dem Kaufvertrag entziehen? Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung des Kaufvertrags ein?

Mit freundlichen Grüßen
16. Februar 2011 | 13:56

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig:
Entsprechen den Nutzungsbedingungen von E-bay ist der Verkäufer grundsätzlich nicht berechtigt eine Auktion vorzeitig beendet.

Wenn er dies trotzdem macht, ist der Kaufvertrag mit dem bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen.
Dies wird auch von der Rechtsprechung bestätigt, die in diesem Fall von einem wirksamen Kaufvertrag ausgeht.

Weiterhin sehe ich hier auch keinen Anfechtungsgrund für den Anbieter. Jedenfalls ist das „Mißverständnis" der Mutter kein Grund für eine Anfechtung.

Sie haben daher einen Anspruch auf Übereignung des Handys gegen Zahlung des Kaufpreises.

Ich empfehle Ihnen den Verkäufer nachweisbar – am Besten per Einschreiben/Rückschein – zur Übereignung des Handys aufzufordern.

Wenn der Verkäufer sich weigert sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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