16. Februar 2011
|
13:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie liegen mit Ihrer Vermutung richtig:
Entsprechen den Nutzungsbedingungen von E-bay ist der Verkäufer grundsätzlich nicht berechtigt eine Auktion vorzeitig beendet.
Wenn er dies trotzdem macht, ist der Kaufvertrag mit dem bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen.
Dies wird auch von der Rechtsprechung bestätigt, die in diesem Fall von einem wirksamen Kaufvertrag ausgeht.
Weiterhin sehe ich hier auch keinen Anfechtungsgrund für den Anbieter. Jedenfalls ist das „Mißverständnis" der Mutter kein Grund für eine Anfechtung.
Sie haben daher einen Anspruch auf Übereignung des Handys gegen Zahlung des Kaufpreises.
Ich empfehle Ihnen den Verkäufer nachweisbar – am Besten per Einschreiben/Rückschein – zur Übereignung des Handys aufzufordern.
Wenn der Verkäufer sich weigert sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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