Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt:
Mit der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner sein Einkommen und sein Vermögen vollständig offenlegen. Diese Informationen dienen dem Gläubiger für die Prüfung, ob und welche weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er einleiten lassen will.
Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Forderung in Höhe von 1.800 € (plus aufgelaufener Vollstreckungskosten) in den nächsten sechs Monaten zahlen werden, dann setzt der Gerichtsvollzieher das Verfahren erst einmal aus. Ich hoffe, dass dies für Sie eine Möglichkeit ist, die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen, ohne dass es überhaupt zu einer Offenlegung aller Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt.
Auch dann, wenn Sie die Offenlegung vornehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass am Ende die Zwangsversteigerung Ihres Hauses steht. Häufig wird der Gläubiger lieber Kontopfändungen durchführen und in das bewegliche Vermögen vollstrecken lassen. Das geht schneller und ist weniger aufwändig. Andererseits ist die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sicherer.
Will der Gläubiger jedoch in das unbewegliche Vermögen vollstrecken, dann kann dies nur unter den engen Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO verhindert werden. Danach „kann das Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."
An die ganz besonderen Umstände stellt die Rechtsprechung jedoch sehr hohe Anforderungen. So reicht noch nicht einmal eine akute Suizidgefährdung aus (BGH Beschluss vom 9.6.2011 – V ZB 319/10). Anders hingegen, wenn die Zwangsversteigerung den Behandlungserfolg einer lebensbedrohlichen Erkrankung klar gefährden würde (BGH Beschluss vom 21.7.2011 – V ZB 48/10). Ihre Pflegebedürftigkeit wird für sich genommen nicht ausreichen, um eine Zwangsversteigerung erfolgreich zu verhindern, denn Sie können auch in einer Mietwohnung angemessen gepflegt werden.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung dienen und dass sich bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt:
Mit der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner sein Einkommen und sein Vermögen vollständig offenlegen. Diese Informationen dienen dem Gläubiger für die Prüfung, ob und welche weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er einleiten lassen will.
Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Forderung in Höhe von 1.800 € (plus aufgelaufener Vollstreckungskosten) in den nächsten sechs Monaten zahlen werden, dann setzt der Gerichtsvollzieher das Verfahren erst einmal aus. Ich hoffe, dass dies für Sie eine Möglichkeit ist, die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen, ohne dass es überhaupt zu einer Offenlegung aller Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt.
Auch dann, wenn Sie die Offenlegung vornehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass am Ende die Zwangsversteigerung Ihres Hauses steht. Häufig wird der Gläubiger lieber Kontopfändungen durchführen und in das bewegliche Vermögen vollstrecken lassen. Das geht schneller und ist weniger aufwändig. Andererseits ist die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sicherer.
Will der Gläubiger jedoch in das unbewegliche Vermögen vollstrecken, dann kann dies nur unter den engen Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO verhindert werden. Danach „kann das Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."
An die ganz besonderen Umstände stellt die Rechtsprechung jedoch sehr hohe Anforderungen. So reicht noch nicht einmal eine akute Suizidgefährdung aus (BGH Beschluss vom 9.6.2011 – V ZB 319/10). Anders hingegen, wenn die Zwangsversteigerung den Behandlungserfolg einer lebensbedrohlichen Erkrankung klar gefährden würde (BGH Beschluss vom 21.7.2011 – V ZB 48/10). Ihre Pflegebedürftigkeit wird für sich genommen nicht ausreichen, um eine Zwangsversteigerung erfolgreich zu verhindern, denn Sie können auch in einer Mietwohnung angemessen gepflegt werden.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen nur Ihrer ersten Orientierung dienen und dass sich bei weggelassenen oder hinzugefügten Sachverhaltsangaben möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -