zunächst einmal darf ich Sie beruhigen. Der Verpflichtung zum Elternunterhalt, die in Ihrem Fall in naher Zukunft durchaus auf Sie zukommen dürfte, hat die Rechtsprechung (nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht) in den letzten Jahren derart erhebliche Einschränkungen gesetzt, dass niemand, der in Anspruch genommen wird, über Gebühr belastet wird. Zudem muss niemand erhebliche Einbußen seines gegenwärtigen Lebensstandards hinnehmen. In Ihrem Fall gilt im Einzelnen Folgendes:
Sie verfügen über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.600,00 EUR. Hiervon können Sie erstens die diversen Versicherungsbeiträge, die Sie zahlen, absetzen sowie die Fahrtkosten und etwaige weitere berufsbedingte Ausgaben. Des Weiteren können Sie absetzen die Kreditbelastung für Kfz und Schlafzimmer. Die Belastung durch den Kredit für Ihr Haus werden Sie jedoch nur teilweise geltend machen können, da Unterkunftskosten im Rahmen des Ihnen zustehenden Selbstbehalts - dazu unten mehr - in Höhe von 450,00 EUR monatlich bereits berücksichtigt sind. Je nachdem, wie hoch die sonstigen Unterhaltungskosten für das Haus sind, kann die Kreditbelastung mehr oder weniger berücksichtigt werden. Die Rücklagenbildung für das Haus schließlich ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 nur dann abzusetzen, wenn sie aus gegenwärtiger Sicht in absehbarer Zeit in Anspruch genommen werden wird, sonst nicht. Es ergibt sich ein verbleibendes Nettoeinkommen in Höhe von ungefähr 1.600 bis 1.900 EUR (je nachdem, in welcher Höhe Sie die Raten für den Hauskredit und die Rücklagen in Ansatz bringen dürfen).
Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle steht Ihnen ein Selbstbehalt von mindestens 1.400,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Betrages monatlich zu. Dieser Selbstbehalt wird, da er "mindestens" gewahrt werden muss, auf jeden Fall verbleiben, unabhängig davon, inwieweit Ihre Freundin - die im Übrigen Ihrem Vater unter keinen Umständen unterhaltspflichtig sein wird, da sie nicht mit ihm in gerader Linie verwandt ist - imstande ist, Ihren Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Darlegungen hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft erübrigen sich daher. Sie können allenfalls in Höhe von etwa 100 bis 250 EUR auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Dies sollte angesichts Ihrer Einkommensverhältnisse tragbar sein, so dass sich weitere Ideen hinsichtlich einer Reduzierung Ihres Einkommens eigentlich erübrigen sollten. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie nun, da feststeht, dass Ihr Vater in ein Pflegeheim umziehen muss, Kenntnis davon haben, dass Sie demnächst wahrscheinlich zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden, was dazu führen kann, dass Ausgaben, die erst jetzt entstehen, nicht absetzbar sind. Ich möchte Ihnen daher davon abraten, sich in weitere finanzielle Verpflichtungen zu stürzen. Dies könnte Ihnen nur größere Unannehmlichkeiten bereiten.
Was Ihre Frage nach Schonvermögen anbetrifft, gibt es keine allgemeingültigen Richtwerte. Der Einsatz der Vermögenssubstanz zur Zahlung des Elternunterhalts kann nicht verlangt werden, wenn dies für den Unterhaltspflichtigen eine Härte bedeuten würde. Hinsichtlich Ihres Kleingartens, den Sie vielleicht schon mehrere Jahre liebevoll pflegen und der nicht besonders werthaltig ist, dürften Sie eine Härte sicher begründen können. Hinsichtlich etwaiger Bankguthaben kommt es darauf an, wie es um Ihre wirtschaftliche Situation im Übrigen bestellt ist. Ein "Notgroschen" in Höhe von ungefähr 3.000,00 bis 5.000,00 EUR (je nach Lebensstandard) wird jedem Menschen zugestanden werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Sorgen etwas abmildern. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
zunächst einmal vielen Dank für die Informationen.
Gerne mache ich von Ihrem Angebot (einmalige Nachfrage) Gebrauch. Ich werde mich kurz fassen.
(1) Wenn ich Ihren Berechnungsvorschlag heranziehe, ergibt sich für mich folgende Zahlungsverpflichtung:
Nettoeinkommen 2.600 €
sonstige ständige Belastunge 615 €
ergibt bereinigtes Einkommen 1.985 €
abzgl. Mindestselbstbehalt 1.400 €
ergibt 585 €
davon steht nur ½ zur Verfügung
ergibt Zahlungsverpflichtung von 293 €
Bei Nichtberücksichtigung von monatlichen Rücklagen für Haus-Renovierungen/-Instandhaltungen wäre somit meine Zahlungsverpflichtung 293 € !!!
Habe ich das richtig verstanden ?
(2) Gemäß Ihrer Auskunft:
„Die Rücklagenbildung für das Haus schließlich ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 nur dann abzusetzen, wenn sie aus gegenwärtiger Sicht in absehbarer Zeit in Anspruch genommen werden wird, sonst nicht.“
Was bedeutet „in absehbarer Zeit“ ?
Meine Rücklagenbildung (300 €/Monat) sieht wie folgt aus:
• Spätestens Ende 2008 benötige ich ein neues Dach. Kosten ca. 10 T€. Ich bilde hierfür eine monatliche Rücklage in Höhe von 200 € (2.400 €/Jahr). Wird diese Rücklage anerkannt ? Wenn nein, warum nicht ?
• Die Kellerwände im Haus sind undicht (Altbau !). Ich muss diese so schnell wie möglich abdichten lassen. Kosten ca. 4 T€. Um diese Kosten abzufangen, bilde ich eine weitere monatliche Rücklage von 100 €. Wird diese Rücklage anerkannt ?
Wenn es von oben hereinregnet und der Keller unter Wasser steht, stellt dies eine „erhebliche Einbuße meines gegenwärtigen Lebensstandards“ dar.
Kann ich also davon ausgehen, das die genannten Rücklagen abzugsfähig sind ?
(3) Nach meinem Verständnis wird der Selbstbehalt (auf Grundlage der „Düsseldorfer-Tabelle“) sowie die Unterhaltsverpflichtung wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen 2.600 €
abzgl. Mindestselbstbehalt (bei Wohneigentum) 950 €
ergibt 1.650 €
davon steht nur ½ zur Verfügung 825 €
ergibt einen Selbstbehalt von 1.775 €
Nettoeinkomme 2.600 €
abzgl. Unterkunftskosten (Zins/Tilgung) 414 €
abzgl. sonstige ständige Belastungen 615 €
ergibt bereinigtes Einkommen 1.571 €
abzgl. berechneter Selbstbehalt 1.775 €
ergibt Zahlungsverpflichtung von 0 €
Trotz Nichtberücksichtigung von monatlichen Rücklagen für Haus-Renovierungen/-Instandhaltungen wäre somit meine Zahlungsverpflichtung 0 € !!!
(a) Der Mindestselbstbehalt ist 1.400 € bei einer gemieteten Wohnung, 950 € bei gedecktem Wohnbedarf/Wohneigentum. Stimmt das ?
(b) Wie rechnet das Sozialamt ? Folgt es Ihrem Berechnungsschema oder ist mein Ansatz der Richtige ?
Mir geht es darum, zu verstehen, wie die Zuzahlungsverpflichtung berechnet wird. Ich möchte die künftigen Bescheide/Zahlungsaufforderungen des Sozialamtes nicht einfach so hinnehmen, sondern nachrechnen bzw. nachvollziehen können, wie berechnet wurde.
Verstehen Sie mich nicht falsch, aber mein Ziel besteht darin, meine Zuzahlungsverpflichtung auf 0,- € zu reduzieren. Daher bat ich um konstruktive Anregungen und Ideen. Ich bin Ihnen jedoch sehr dankbar für die Informationen, da ich die Erreichung meines Ziels nach wie vor als realistisch einstufe.
Dennoch habe ich den Eindruck, dass es sehr schwierig ist verständliche und verlässliche Informationen zu dem Thema „Elternunterhalt“ zu erhalten ... selbst wenn man eine Anwältin zu Rate zieht.
Im Prinzip ist alles (insb. Rücklagenbildung) Auslegungssache und man kommt wohl (leider) um eine Auseinandersetzung/Rechtsstreit mit dem Sozialamt nicht herum.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Frau Laurentius,
zunächst einmal vielen Dank für die Informationen.
Gerne mache ich von Ihrem Angebot (einmalige Nachfrage) Gebrauch. Ich werde mich kurz fassen.
(1) Wenn ich Ihren Berechnungsvorschlag heranziehe, ergibt sich für mich folgende Zahlungsverpflichtung:
Nettoeinkommen 2.600 €
sonstige ständige Belastungen 615 €
ergibt bereinigtes Einkommen 1.985 €
abzgl. Mindestselbstbehalt 1.400 €
ergibt 585 €
davon steht nur ½ zur Verfügung
ergibt Zahlungsverpflichtung von 293 €
Bei Nichtberücksichtigung von monatlichen Rücklagen für Haus-Renovierungen/-Instandhaltungen wäre somit meine Zahlungsverpflichtung 293 € !!! Habe ich das richtig verstanden ?
(2) Gemäß Ihrer Auskunft:
„Die Rücklagenbildung für das Haus schließlich ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 nur dann abzusetzen, wenn sie aus gegenwärtiger Sicht in absehbarer Zeit in Anspruch genommen werden wird, sonst nicht.“
Was bedeutet „in absehbarer Zeit“ ?
Meine Rücklagenbildung (300 €/Monat) sieht wie folgt aus:
• Spätestens Ende 2008 benötige ich ein neues Dach. Kosten ca. 10 T€. Ich bilde hierfür eine monatliche Rücklage in Höhe von 200 € (2.400 €/Jahr). Wird diese Rücklage anerkannt ? Wenn nein, warum nicht ?
• Die Kellerwände im Haus sind undicht (Altbau !). Ich muss diese so schnell wie möglich abdichten lassen. Kosten ca. 4 T€. Um diese Kosten abzufangen, bilde ich eine weitere monatliche Rücklage von 100 €. Wird diese Rücklage anerkannt ?
Wenn es von oben hereinregnet und der Keller unter Wasser steht, stellt dies eine „erhebliche Einbuße meines gegenwärtigen Lebensstandards“ dar.
Kann ich also davon ausgehen, das die genannten Rücklagen abzugsfähig sind ?
(3) Nach meinem Verständnis wird der Selbstbehalt (auf Grundlage der „Düsseldorfer-Tabelle“) sowie die Unterhaltsverpflichtung wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen 2.600 €
abzgl. Mindestselbstbehalt (bei Wohneigentum) 950 €
ergibt 1.650 €
davon steht nur ½ zur Verfügung 825 €
ergibt einen Selbstbehalt von 1.775 €
Nettoeinkommen 2.600 €
abzgl. Unterkunftskosten (Zins/Tilgung) 414 €
abzgl. sonstige ständige Belastungen 615 €
ergibt bereinigtes Einkommen 1.571 €
abzgl. berechneter Selbstbehalt 1.775 €
ergibt Zahlungsverpflichtung von 0 €
Trotz Nichtberücksichtigung von monatlichen Rücklagen für Haus-Renovierungen/-Instandhaltungen wäre somit meine Zahlungsverpflichtung 0 € !!!
(a) Der Mindestselbstbehalt ist 1.400 € bei einer gemieteten Wohnung, 950 € bei gedecktem Wohnbedarf/Wohneigentum. Stimmt das ?
(b) Wie rechnet das Sozialamt ? Folgt es Ihrem Berechnungsschema oder ist mein Ansatz der Richtige ? Mir geht es darum, zu verstehen, wie die Berechnung durch das Sozialamt erfolgen wird, denn erst dann ist es mir möglich, meine genau Zuzahlungsverpflichtung selbst zu berechnen bzw. die Zahlungsaufforderungen durch das Sozialamt auf Richtigkeit zu überprüfen.
Verstehen Sie mich nicht falsch, aber mein Ziel besteht darin, meine Zuzahlungsverpflichtung auf 0,- € zu reduzieren. Daher bat ich um konstruktive Anregungen und Ideen. Ich bin Ihnen jedoch sehr dankbar für die Informationen, da ich die Erreichung meines Ziels nach wie vor als realistisch einstufe.
Dennoch habe ich den Eindruck, dass es sehr schwierig ist verständliche und verlässliche Informationen zu dem Thema „Elternunterhalt“ zu erhalten ... selbst wenn man eine Anwältin zu Rate zieht.
Im Prinzip ist alles (insb. Rücklagenbildung) Auslegungssache und man kommt wohl (leider) um eine Auseinandersetzung/Rechtsstreit mit dem Sozialamt nicht herum.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß Ihrer e-Mail vom 12.08.2006 möchte ich Ihre Nachfrage nun wie folgt beantworten:
1. Die Rücklagenbildung werden Sie vollumfänglich absetzen können. Da es in Ihrem Fall um derzeit bereits vorhandenen Renovierungsbedarf geht, den Sie alsbald erledigen müssen, sind die Rücklagen auch nach der einschränkenden Rechtsprechung des BGH in Ihrem Fall in voller Höhe zu berücksichtigen.
2. Was die Absetzbarkeit der Kosten für Ihr Haus anbetrifft, sollten Sie zunächst einmal abwarten, wie die Berechnung des Sozialamtes aussieht. Legen Sie Ihre Belastungen im Zusammenhang mit dem Haus umfassend dar. Das Sozialamt wird überprüfen, welche Belastungen über den im Selbstbehalt bereits enthaltenen Wohnkostenanteil hinaus es für berücksichtigungsfähig hält. Sollten Sie mit der Einschätzung des Sozialamtes nicht einverstanden sein, können Sie hiergegen immer noch vorgehen. Ich möchte Ihnen noch einmal ausdrücklich davon abraten, sich nun, um Ihre Unterhaltsverpflichtung möglichst gering zu halten, in weitere Verbindlichkeiten zu stürzen. Nach meiner Erfahrung nehmen es die Sozialämter den Unterhaltspflichtigen stets sehr übel, wenn sie finanzielle Verpflichtungen präsentieren, die sie erst nach Bekanntwerden ihrer möglichen Unterhaltspflicht eingegangen sind. Ein solcher Schuss könnte für Sie daher nach hinten losgehen.
Im Übrigen haben Sie völlig Recht, wenn Sie konstatieren, dass die Unterhaltsberechnung in weiten Teilen von Auslegungsfragen geprägt ist. Dies ist jedoch im gesamten Unterhaltsrecht der Fall. Jeder Fall hat seine ganz eigenen Besonderheiten. Ein rein mechanisches Vorgehen anhand eines bestimmten, starren, Schemas verbietet sich daher.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)