1.In der Zivilprozeßordnung sind E-Mails noch nicht explizit als Beweismittel aufgeführt.
2.Jedoch werden heutzutage auch E-Mails von den Gerichten als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie häufig als Anscheinsbeweis gelten. Die Gegenseite muss dann schlüssig vortragen, dass die E-Mails gefälscht sind, was oftmals durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden kann.
3.Als Privaturkunde kann eine E-Mail dann gelten, wenn sie mit einer zertifizierten Unterschrift versehen ist. Davon gehe ich in Ihrem Fall nicht aus.
4.In folgendem aktuellen Urteil wurde die E-Mail Korrespondenz zugelassen::
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2006, Az. 18 U 4/05
5.Sie sollten daher auf jeden Fall die E-Mail Korrespondenz in den Prozess einbringen. Der Richter wird zumindest im Rahmen des Augenscheins den Inhalt der E-Mails verwerten können und die Gegenseite muss begründete Zweifel an der Echtheit der E-Mails vortragen, um den Beweis zu erschüttern.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Anwältin,
sehen Sie eine Gefahr für mich darin , dass die E-Mails von der E-Mailadresse meines Mannes von mir ohne sein Wissen aufgerufen und ausgedruckt wurden.
Das Passwort stammte aus der Zeit des zusammenwohnens.
Sie haben mitgeteilt, dass der E-Mail Zugang für Sie beide eingerichtet war. Wenn das so ist, hätte Ihr Mann Ihnen die Einsicht verweigern müssen oder einen anderen Zugang einrichten müssen. Wenn es aber tatsächlich der alleinige Account Ihres Mannes war, können Sie argumentieren, dass er Ihnen das Lesen gestattet hatte und Sie davon ausgegangen sind, dass das auch nach der Trennung noch gilt, da Ihr Mann nichts gegenteiliges angeordnet hat.
Bitte besprechen Sie hier das genaue Vorgehen mit Ihren Rechtsanwalt.