Sie müssen alle Arbeiten bezahlen, die aufgrund Ihrer Anweisung ausgeführt worden sind. Das umfasst sowohl das Verlegen der neuen Fliesen als auch den Rückbau in den vorherigen Zustand. Was die Materialkosten angeht: Wenn Sie die Materialien - Fliesen und Duschanlage - nicht behalten wollen, dann müssen Sie diese grundsätzlich auch nicht bezahlen. Es handelt sich dann um ersparte Aufwendungen des Auftragnehmers. Allerdings kann der Auftragnehmer Ihnen Materialien insoweit berechnen, wie er sie nicht mehr anderweitig verwenden kann (wenn also der unversehrte Ausbau nicht möglich ist oder sie nicht mehr an anderer Stelle als neuwertig verbaut werden können). Sie müssten also ggfs. eine Wertminderung erstatten.
Wenn die alten Fliesen nach dem Rückbau nicht mehr brauchbar sein sollten, dann liegt dies leider in Ihrem eigenen Risikobereich. Ein Anhaltspunkt für einen Schadensersatzanspruch, d. h. eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers, ist nicht ersichtlich. Vielleicht können Sie im Rahmen der Nachfragefunktion genauer erläutern, welchen Fehler der Auftragnehmer gemacht haben soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
_______________
ra-juhre@web.de
ich bemängel die Verlegung der Fliesen wie folgt. Mein wunsch war, dass die Fliese 60cm x 30cm stoß an stoß verlegt wird. nur leider hat der Verleger beim stoß einige Stoßkanten (der stoß ist mit der oberen fliese und der unteren fliese nicht binden, die Kannte hat teilweise ein maß von bis ca 5mm) und der Fußboden ist von dem Silikon eingesaut. Die Flucht ist an ein bis zwei Stellen nicht gerade.
Wenn die Arbeiten nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind, dann liegen Werkmängel vor. Sie können also Nachbesserung verlangen. Ich würde annehmen, dass dies eher Ihren Interessen entspricht als ein Rückbau der Renovierung. Denn die Nachbesserungsarbeiten brauchen Sie auch nicht zu bezahlen, die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer zu tragen.
Fordern Sie den Auftragnehmer also auf, die Fliesen in der Weise neu anzubringen, dass es der Vereinbarung entspricht. Außerdem muss der Fußboden gereinigt werden. Setzen Sie eine Frist für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten und halten Sie bis zur zufriedenstellenden Ausführung die Zahlung des Werklohns zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.