Durchsetzung Mindestrückkaufswert bei Kapitalrentenversicherungen

| 13. März 2011 17:32 |
Preis: 46€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Anwälte,

im Januar 2011 habe ich die gesamten Kosten meiner fondsgebundenen Kapitalrentenversicherungen errechnet und daraufhin den aktuellen Rückkaufswert bei den Gesellschaften erfragt (jeweils keine Aufstellung in den Vertragsunterlagen). Aufgrund fehlender bzw. intransparenter Antworten habe ich daraufhin beschlossen, die Versicherungen zu kündigen. Hierfür habe ich folgenden Musterbrief des Bundes der Versicherten verwendet:
http://www.bundderversicherten.de/lebensversicherung/mindestrckkaufwertkblvs

Die Versicherungen im Einzelnen:

1. HDI Gerling

Art: Fondgebundene RV
Abschluss: Dezember 2004
Antwort Rückkaufswert: ca. 7%
Anwort auf Musterschreiben / Kündigung: u.a. Verweis auf Berufungsurteil Landgericht Köln vom 11.11.2009 (26 S 32 / 08): "Die Ausführungen der o.g. Gerichte in den o.g. Urteilen treffen auf unsere Verträge daher nicht zu"


2. Heidelberger Leben

Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: September 2007
Antwort Rückkaufswert: 0€
Antwort auf Musterschreiben / Kündigung: keine (keine weiteren Prämien eingezogen)


3. Alte Leipziger

Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: Februar 2010
Anwort Rückkaufswert: "...wandelt sich bei Kündigung die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um."
Antwort Musterschreiben / Kündigung: s.o. / "Ihr Vertrag kam mit einem Versicherungsbeginn am 1.2.2010 zustande und wird deshalb von den angesprochenen Urteilen des BGH nicht berührt."


Keine der Gesellschaften hat eine detaillierte Berechnung der Beiträge und deren Verwendung vorgelegt. Der MLP Berater wollte sich zu Möglichkeiten der Rückerstattung der Beiträge nicht schriftlich aüßern und hat auf Aufforderung, die Beratungsprotokolle zu übermitteln, nicht reagiert.

Wenn ich die übrigen Beiträge in diesem Forum richtig deute, gibt es eine reelle Chance ca. 40% des eingesetzten Kapitals zurück zu erhalten.

Wie sieht dies nach einer ersten Einschätzung in meinem Fall aus? Würde sich der Einsatz eines Rechtsanwaltes lohnen oder gibt es andere Mittel, die ich noch nicht ausgeschöpft habe?

Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Für die ersten zwei Versicherungen gilt noch die alte Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG aF). Für alle Vertäge gilt das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Unangemessenheit einer Bestimmung kann zu deren Unwirksamkeit führen.

Die Versicherungen im Einzelnen:

1. HDI Gerling

Art: Fondgebundene RV
Abschluss: Dezember 2004
Antwort Rückkaufswert: ca. 7%
Anwort auf Musterschreiben / Kündigung: u.a. Verweis auf Berufungsurteil Landgericht Köln vom 11.11.2009 (26 S 32 / 08): "Die Ausführungen der o.g. Gerichte in den o.g. Urteilen treffen auf unsere Verträge daher nicht zu"

Die Antwort mag zutreffend sein(was aber auch keine Rolle spielen kann), aber Kündigungsrecht haben Sie gem. § 176 VVG a.F. trotzdem. Der Rückkaufwert von 7 % scheint gem. § 176 Abs. 4 VVG a.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Es kann zur Unwirksamkeit der Bestimmung führen.

2. Heidelberger Leben

Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: September 2007
Antwort Rückkaufswert: 0€
Antwort auf Musterschreiben / Kündigung: keine (keine weiteren Prämien eingezogen)

Diese können Sie gem. § 176 VGG a.F. kündigen. Die Kündigung ist jedenfalls wirksam. Der Rückkaufwert ist gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu berechnen. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angmessen ist.

3. Alte Leipziger

Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: Februar 2010
Anwort Rückkaufswert: "...wandelt sich bei Kündigung die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um."
Antwort Musterschreiben / Kündigung: s.o. / "Ihr Vertrag kam mit einem Versicherungsbeginn am 1.2.2010 zustande und wird deshalb von den angesprochenen Urteilen des BGH nicht berührt."

Hier ist das neue VVG anzuwenden. Gem. § 165 VVG ist die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung möglich, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird udn Sie dies verlangt haben. Sie haben aber das nach Ihren Angaben nicht verlangt. Daher ist der Satz 2 der Vorschrift anzuwenden, mit der Folge, dass der Rückkaufwert brechent wird.

Zu der Beurteilung der Transparenz der AGB des jeweils abgeschlossenen Vertrages ist erforderlich, Einsicht in die Vertragsunterlagen zu nehmen. Daher kann von hier aus dazu Nichts weiter gesagt werden. Einige Beispiele zu der Intransparenz gem. § 307 BGB finden Sie in dem Urteil des OLG Hamburg vom 27.07.2010, Aktenenzeichen: 9 U 235/09.

Für die BU gilt gem. § 176 VVG dasselbe wie für die Lebensversicherung, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen. Es ist nich ersichtich, dass etwas anders für die BU gelten würde.

Kündigen können Sie gem. § 168 VVG mit de3r Folge, dass sich der Rückkaufwert gem. 169 Abs. 4 VVG errechnet.

Sie sollten sich meiner Meinung nach an einen Anwalt wenden. Jedenfalls haben Sie den VErsicherer in den Verzug versetzt. Eventuell können Sie einen Ombudsmann für Versicherungswesen einschalten. Er könnte eventuell schlichten.

Das war eine erste Einschtzung der Sach- und Rechtslage.

Bewertung des Fragestellers 12. April 2011 | 18:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?