Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Für die ersten zwei Versicherungen gilt noch die alte Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG aF). Für alle Vertäge gilt das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Unangemessenheit einer Bestimmung kann zu deren Unwirksamkeit führen.
Die Versicherungen im Einzelnen:
1. HDI Gerling
Art: Fondgebundene RV
Abschluss: Dezember 2004
Antwort Rückkaufswert: ca. 7%
Anwort auf Musterschreiben / Kündigung: u.a. Verweis auf Berufungsurteil Landgericht Köln vom 11.11.2009 (26 S 32 / 08): "Die Ausführungen der o.g. Gerichte in den o.g. Urteilen treffen auf unsere Verträge daher nicht zu"
Die Antwort mag zutreffend sein(was aber auch keine Rolle spielen kann), aber Kündigungsrecht haben Sie gem. § 176 VVG a.F. trotzdem. Der Rückkaufwert von 7 % scheint gem. § 176 Abs. 4 VVG a.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Es kann zur Unwirksamkeit der Bestimmung führen.
2. Heidelberger Leben
Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: September 2007
Antwort Rückkaufswert: 0€
Antwort auf Musterschreiben / Kündigung: keine (keine weiteren Prämien eingezogen)
Diese können Sie gem. § 176 VGG a.F. kündigen. Die Kündigung ist jedenfalls wirksam. Der Rückkaufwert ist gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu berechnen. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angmessen ist.
3. Alte Leipziger
Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: Februar 2010
Anwort Rückkaufswert: "...wandelt sich bei Kündigung die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um."
Antwort Musterschreiben / Kündigung: s.o. / "Ihr Vertrag kam mit einem Versicherungsbeginn am 1.2.2010 zustande und wird deshalb von den angesprochenen Urteilen des BGH nicht berührt."
Hier ist das neue VVG anzuwenden. Gem. § 165 VVG ist die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung möglich, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird udn Sie dies verlangt haben. Sie haben aber das nach Ihren Angaben nicht verlangt. Daher ist der Satz 2 der Vorschrift anzuwenden, mit der Folge, dass der Rückkaufwert brechent wird.
Zu der Beurteilung der Transparenz der AGB des jeweils abgeschlossenen Vertrages ist erforderlich, Einsicht in die Vertragsunterlagen zu nehmen. Daher kann von hier aus dazu Nichts weiter gesagt werden. Einige Beispiele zu der Intransparenz gem. § 307 BGB finden Sie in dem Urteil des OLG Hamburg vom 27.07.2010, Aktenenzeichen: 9 U 235/09.
Für die BU gilt gem. § 176 VVG dasselbe wie für die Lebensversicherung, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen. Es ist nich ersichtich, dass etwas anders für die BU gelten würde.
Kündigen können Sie gem. § 168 VVG mit de3r Folge, dass sich der Rückkaufwert gem. 169 Abs. 4 VVG errechnet.
Sie sollten sich meiner Meinung nach an einen Anwalt wenden. Jedenfalls haben Sie den VErsicherer in den Verzug versetzt. Eventuell können Sie einen Ombudsmann für Versicherungswesen einschalten. Er könnte eventuell schlichten.
Das war eine erste Einschtzung der Sach- und Rechtslage.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Für die ersten zwei Versicherungen gilt noch die alte Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG aF). Für alle Vertäge gilt das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Unangemessenheit einer Bestimmung kann zu deren Unwirksamkeit führen.
Die Versicherungen im Einzelnen:
1. HDI Gerling
Art: Fondgebundene RV
Abschluss: Dezember 2004
Antwort Rückkaufswert: ca. 7%
Anwort auf Musterschreiben / Kündigung: u.a. Verweis auf Berufungsurteil Landgericht Köln vom 11.11.2009 (26 S 32 / 08): "Die Ausführungen der o.g. Gerichte in den o.g. Urteilen treffen auf unsere Verträge daher nicht zu"
Die Antwort mag zutreffend sein(was aber auch keine Rolle spielen kann), aber Kündigungsrecht haben Sie gem. § 176 VVG a.F. trotzdem. Der Rückkaufwert von 7 % scheint gem. § 176 Abs. 4 VVG a.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Es kann zur Unwirksamkeit der Bestimmung führen.
2. Heidelberger Leben
Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: September 2007
Antwort Rückkaufswert: 0€
Antwort auf Musterschreiben / Kündigung: keine (keine weiteren Prämien eingezogen)
Diese können Sie gem. § 176 VGG a.F. kündigen. Die Kündigung ist jedenfalls wirksam. Der Rückkaufwert ist gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu berechnen. Der Versicherer ist zu einem Abzug nur dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angmessen ist.
3. Alte Leipziger
Art: Fondsgebundene RV + BU
Abschluss: Februar 2010
Anwort Rückkaufswert: "...wandelt sich bei Kündigung die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um."
Antwort Musterschreiben / Kündigung: s.o. / "Ihr Vertrag kam mit einem Versicherungsbeginn am 1.2.2010 zustande und wird deshalb von den angesprochenen Urteilen des BGH nicht berührt."
Hier ist das neue VVG anzuwenden. Gem. § 165 VVG ist die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung möglich, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird udn Sie dies verlangt haben. Sie haben aber das nach Ihren Angaben nicht verlangt. Daher ist der Satz 2 der Vorschrift anzuwenden, mit der Folge, dass der Rückkaufwert brechent wird.
Zu der Beurteilung der Transparenz der AGB des jeweils abgeschlossenen Vertrages ist erforderlich, Einsicht in die Vertragsunterlagen zu nehmen. Daher kann von hier aus dazu Nichts weiter gesagt werden. Einige Beispiele zu der Intransparenz gem. § 307 BGB finden Sie in dem Urteil des OLG Hamburg vom 27.07.2010, Aktenenzeichen: 9 U 235/09.
Für die BU gilt gem. § 176 VVG dasselbe wie für die Lebensversicherung, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen. Es ist nich ersichtich, dass etwas anders für die BU gelten würde.
Kündigen können Sie gem. § 168 VVG mit de3r Folge, dass sich der Rückkaufwert gem. 169 Abs. 4 VVG errechnet.
Sie sollten sich meiner Meinung nach an einen Anwalt wenden. Jedenfalls haben Sie den VErsicherer in den Verzug versetzt. Eventuell können Sie einen Ombudsmann für Versicherungswesen einschalten. Er könnte eventuell schlichten.
Das war eine erste Einschtzung der Sach- und Rechtslage.