18. Dezember 2011
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01:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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sicherlich hat LRA und BA der Stadtverwaltung eine Prüfpflicht, wobei Sie hier aber keine direkten Ansprüche daraus ableiten können.
Denn die Pflicht geht nur soweit, dass die Pläne auf den Ausführungen entsprechen; für Planabweichungen werden Sie die Ämter nicht heranziehen können.
Zwar haben Sie ausgeführt, dass nach den Plänen gebaut worden sei; weiter unter führen Sie aber aus, dass die Grenze nach außen verschoben worden ist - dann ist aben nicht nach den Plänen und Katasteramtsplänen gebaut worden, sondern es hat eine Abweichung stattgefunden.
Gleichwohl sollten Sie auf die Genehmigung der eingereichten Pläne hinweisen; dazu unten mehr.
Der Bauingenieur war auch verpflichtet, bei der Erstellung der Baupläne alle Maße und die Baugrenze zu prüfen?
Diese Pflicht hat er verletzt, wäre also dem Grunde nach haftbar und auch Sie als Erwerber könnten die Ansprüche im Prinzip geltend machen.
Allerdings haben Sie selbst schon die Problematik erkannt, nämlich die Verjährungseinrede. Spätestens fünf Jahren (einige Gerichte nehmen je nach Vertragsausgestaltung sogar nur eine zweijährige Frist an) nach der Abnahme - hier also 2002 könnte - und wird sicherlich auch - der Bauingenieur diese Einrede der Verjährung geltend machen.
Nur dann, wenn Sie dem Bauingenieur eine absichtliche Schädigung nachweisen könnten, könnte diese Einrede der Verjährung ausgeschlossen sein - aber wie wollen Sie diesen Nachweis erfolgreich führen?
Ich befürchte also, so werden Sie kaum weiter kommen.
Da der Verkäufer offenbar die Problematik 2007 gekannt hat, wäre er haftbar, WENN im Kaufvertrag zu dieser Problematik kein Hinweis erfolgt ist.
Die Anfechtung müsste dann binnen Jahresfrist ab Ihre Kenntnis dieses verschwiegenden Mangels erfolgen.
Sofern der Verkäufer solvent genugt ist, könnte auch die Vollstreckung in Ungarn erfolgen, da es sich um einen deutschen Titel ( das Gericht Ihres Wohnortes wäre hier wohl zuständig ) handelt.
Da noch keine Verfügung ergangen ist, sollten Sie nun wie folgt vorgehen:
Informieren Sie Vorbesitzer UND Ingenieurbüro und fordern Sie beide zur Stellungnahme auf, da ggfs. aus den Antworten (oder gegenseitiger Schuldzuweisung) Sie Beweise für die Arglist entnehmen könnten.
Daneben bemühen Sie sich aber um eine Genehmigung zur Überschreitung der Baugrenze nach § 31 BauGB, da hier in der Tat Ermessensspielraum besteht und die Gespräche mit den Sachbearbeitern nie aussichtslos sind, wenn man vernünftig mit diesen redet.
Weisen Sie zunächst darauf hin, dass Sie beim Kauf keine Kenntnis hatten und (hoffentlich) im Kaufvertrag diese Problematik nicht erwähnt worden ist, Sie also nicht der Verursacher sind.
Dann kann man auch darauf hinweisen, dass die Pläne ja genehmigt worden sind, so dass dann die oben angesprochene Prüfungsüberlassung im Genehmigungsverfahren indirekt mit einfleßen kann.
Sofern auch die Nachbarn sich mit der Grenzunterschreitung einverstanden erklären, wäre dieses ebenfalls hilfreich und könnte den Ermessensspielraum dann zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Da hier aber sicherlich noch einge Punkte zu klären sind, rufen Sie mich doch bitte ab Montag an, damit wir dann über die Sache auch sprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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