12. Oktober 2006
|
13:55
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 25 I StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt.
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Kinder bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben. Nach Art. 14.I EuStAngÜbk hat sich Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, in diesem Fall die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu gestatten.
Es ist also richtig, dass ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden muss, da die US Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wird.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Eine positive Entscheidung ist möglich, wenn
• Sie nachvollziehbare Gründe haben, aus denen der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in Ihrer konkreten Situation für Sie von Vorteil ist und
• Sie fortbestehende Bindungen an Deutschland haben, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen und
• das andere Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.
Den Antrag müssen Sie an der für ihren Wohnort zuständige innerdeutsche Staatsangehörigkeitsbehörde stellen.
Wichtig ist:
In vielen Staaten wirkt der Erwerb der dortigen Staatsangehörigkeit auf den Antragszeitpunkt zurück und führt damit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Somit sollte die fremde Staatsangehörigkeit erst dann beantragt werden, wenn die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde!
Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Von daher sollten Sie zunächst erwägen, den Antrag auf die US Staatsbürgerschaft zurück zu ziehen, solange bis die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht