23. Februar 2005
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03:09
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zur Minderung der Miete sind Sie nach 536 BGB berechtigt, wenn die Mietsache mit einem die Gebrauchstauglichkeit mindernden Mangel behaftet ist. Diese Voraussetzung dürfte nach Ihrer Schilderung vorliegen, da Sie unter den geschilderten Bedingungen das Schlafzimmer gegenwärtig nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können.
Auch die Heizungsproblematik stellt einen Mangel dar, da Sie als Mieter das Recht auf eine ordnungsgemäße Beheizung der Mieträume haben und weder zu warme noch zu kalte Temperaturen (< 20 C) akzeptieren müssen. Sofern nach Ihrem Bezug ein Riss in der Wand aufgetreten ist, ist dies ein weiterer Mangel, der Sie zur Minderung berechtigt.
Daß im Keller noch Sperrmüll herumliegt, ist zwar ärgerlich, wird aber nicht so erheblich sein, daß dadurch die Wohnqualität mehr als unerheblich gemindert ist. Gleiches gilt für das Fehlen der Freisprechanlage, die ja gar nicht erst mitvermietet wurde, sondern schon bei Bezug nicht vorhanden war und kein "Muß" darstellt.
Wegen der geschilderten Mängel halte ich aber eine Mietminderung im Bereich von 25 bis 35% der Miete für angemessen, wobei eine verbindliche Auskunft natürlich nur bei genauer Kenntnis des Umfanges der Schäden getroffen werden kann.
Sie sollten nun den Vermieter schriftlich über die geschilderten Schäden informieren und ihm mitteilen, daß Sie ab sofort - noch für Februar! - die Miete unter Vorbehalt zahlen und eine Mietminderung ausüben werden. Fertigen Sie Fotos und zeigen Sie Zeugen (Freunde, Bekannte) die Räume, damit Sie ggf. später kein Beweisproblem haben.
Wenn Sie bezüglich der Höhe der Minderung auf "Nummer Sicher" gehen möchten, empfiehlt sich die genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt vor Ort. Ansonsten werden Sie mit einer Kürzung der Miete von 25% sicher nicht verkehrt liegen, die Sie, sofern Sie nun den Vorbehalt erklären, auch nach Beseitigung der Mängel noch mit der laufenden Miete verrechnen werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht