Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass Sie Verbraucher sind. Dann gilt VO (EG) 593/2008 Art. 6 Absatz 1 Danach gilt das Recht des Staates, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie haben Ihren Aufenthalt in Dänemark und die Arbeiten wurden in Dänemark ausgeführt. Also ist dänisches Recht anzuwenden, wenn in dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war.
Ich schätze die Zahl der Anwälte in Deutschland auf ca. 200.000. Da ist es nicht ausgeschlossen, dass einer oder 2 davon neben deutschem Recht auch dänisches Recht studiert haben und in Dänemark zugelassen sind, aber es besteht eine große Gefahr, dass das Urteil rechtskräftig geworden sein wird, bevor Sie die 1 oder 2 Kollegen gefunden haben werden.
Zu 2) Wenn der Kläger behauptet, der Vertrag wäre mit der Firma geschlossen worden und Sie nicht reagieren, besteht die Gefahr eines Versäumnisurteil. Sie sollten also in jedem Fall Klageabweisung beantragen und dies damit begründen, dass die verklagte Firma nicht Vertragspartner ist.
Wenn von der Möglichkeit des Versäumnisurteils abgesehen wird, kann die Firma nur verurteilt werden, wenn Sie die Auftragsvergabe erkennbar in Vollmacht der Firma abgegeben haben.
Wenn Sie in eigenem Namen gehandelt haben, können auch nur Sie verklagt werden.
Wenn der falsche verklagt wird und der Beklagte dem Gericht mitteilt, dass er nicht Vertragspartner ist, wird die Klage abgewiesen.
Danach kann der Kläger dann eine neue Klage gegen den richtigen Beklagten einreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass Sie Verbraucher sind. Dann gilt VO (EG) 593/2008 Art. 6 Absatz 1 Danach gilt das Recht des Staates, indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie haben Ihren Aufenthalt in Dänemark und die Arbeiten wurden in Dänemark ausgeführt. Also ist dänisches Recht anzuwenden, wenn in dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war.
Ich schätze die Zahl der Anwälte in Deutschland auf ca. 200.000. Da ist es nicht ausgeschlossen, dass einer oder 2 davon neben deutschem Recht auch dänisches Recht studiert haben und in Dänemark zugelassen sind, aber es besteht eine große Gefahr, dass das Urteil rechtskräftig geworden sein wird, bevor Sie die 1 oder 2 Kollegen gefunden haben werden.
Zu 2) Wenn der Kläger behauptet, der Vertrag wäre mit der Firma geschlossen worden und Sie nicht reagieren, besteht die Gefahr eines Versäumnisurteil. Sie sollten also in jedem Fall Klageabweisung beantragen und dies damit begründen, dass die verklagte Firma nicht Vertragspartner ist.
Wenn von der Möglichkeit des Versäumnisurteils abgesehen wird, kann die Firma nur verurteilt werden, wenn Sie die Auftragsvergabe erkennbar in Vollmacht der Firma abgegeben haben.
Wenn Sie in eigenem Namen gehandelt haben, können auch nur Sie verklagt werden.
Wenn der falsche verklagt wird und der Beklagte dem Gericht mitteilt, dass er nicht Vertragspartner ist, wird die Klage abgewiesen.
Danach kann der Kläger dann eine neue Klage gegen den richtigen Beklagten einreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
28. April 2022 | 14:06
Hallo Herr Müller
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine abschließende Frage um den Sachverhalt besser aufzubereiten.
Soll ich dem Anwalt des Klägers zumindest eine Antwort in der ich klarstelle, dass ich die geforderte Summe bereits bezahlt ist? Das würde bedeuten, dass die Restsumme um die sich der Disput dreht circa 1000 beträgt.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. April 2022 | 15:02
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können antworten, wenn Sie sich sonst langweilen, aber eine Rechtspflicht dazu kann ich nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen