Dienstunfall

| 26. Juni 2008 21:11 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir eine Antwort auf folgende Rechtsfrage:

ich bin für einen großen öffentlichen Träger im Bereich Behindertenhilfe im mobilen Dienst tätig. Um meine Arbeit mobil zu erledigen, nutze ich meinen privaten PKW. Diese Nutzung ist im Dienstvertrag schriftlich vereinbart.

Letztes Jahr hatte ich einen Dienstunfall mit meinem privaten PKW und es ist vor allem durch die Versicherungserhöhung von 236 Euro pro Jahr (bedingt durch die Hochstufung von 80% auf 125% Schadensfreiheitsklasse für insgesamt 4 Jahre) ein hoher Kostenfaktor entstanden.
Obwohl alle Mitarbeiter unserer Einrichtung ihren PrivatPKW dienstlich nutzen, hat sich der Arbeitgeber nicht gegen Unfallschäden versichert, so wie viele Kommunen das tun.

Trotzdem habe ich nach dem Unfall einen Antrag bei meinem Arbeitgeber auf Übernahme (bzw. Teilübernahme) der entstandenen Kosten gestellt.
Nun erhielt ich die schriftliche Ablehnung, mit der Begründung, dass sowohl der Schaden an meinem Auto (ich bin nur teilkaskoversichert) als auch die Versicherungshochstufung mit den 30 Cent, die ich pro gefahrenen Dienstkilometer bekomme, abgegolten sind. Ist diese Begründung rechtens? Kann ich etwas tun, um den Schaden doch ersetzt zu bekommen?
Geben Sie mir bitte eine Empfehlung, ob ich diesen Fall weiterverfolgen soll oder nicht.

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber beim Einsatz des Privatwagens das Unfallrisiko, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw auf einer Dienstfahrt mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitgeber grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden für Sachschäden, die der Arbeitnehmer am privaten Pkw erleidet, wenn
-der Schaden des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht,
-der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist,
-der Schaden so hoch ist, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist und
-der Arbeitnehmer den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht, soweit eine vom Arbeitgeber gewährte Auslagenpauschale das Schadensrisiko mit abdeckt. Durch die Kilometerpauschale sind die Kosten der Rückstufung in der Haftpflichtversicherung tatsächlich abgegolten. Kann der Arbeitnehmer seinen Pkw und die Versicherungsgesellschaft frei auswählen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass mit der Zahlung der Kilometerpauschale auch die Rückstufungserhöhungen abgegolten sind (vgl. BAG, Entsch. v. 30.04.1992, Az. 8 AZR 409/91).

Die Abgeltung durch die Kilometerpauschale betrifft allerdings nur die Rückstufung und nicht andere entstandenen Schäden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2008 | 16:55

Vielen Dank für die erste Orientierung. Es geht mir in der Hauptsache um die Rückstufung in der Haftpflicht und ich würde meine Möglichkeit der einmaligen Nachfrage gerne nutzen.

Ich habe im Netz auf ihre mail hin unter folgendem Link: http://www.flottenmanagement-verlag.de/fm/berichte/0106/0106_recht.html
den ganzen Artikel gelesen und finde, dass es laut diesem Bericht nicht so ganz eindeutig ist und er sich zum Teil widerspricht, oder?
Zum Beispiel diese Aussage:
"Letztlich darf der Arbeitnehmer durch einen Unfall während der Fahrt mit einem aus dienstlicher Veranlassung verwendeten Privatwagen KEINE finanziellen Nachteile erleiden." - Ist doch aber eindeutig so durch eine Rückstufung in der Haftplicht.
oder folgende Aussage:
"Ein Arbeitgeber hat bei Dienstfahrten mit einem Privat-Pkw bei einem Unfall für Schäden aufzukommen, zumindest teilweise, je nach Verschuldungsgrad. Hier ist also das Unternehmen in der PFLICHT. Bei einer richtig angeordneten Dienstfahrt greift im Prinzip die betriebliche Haftpflicht, über die jeder Betrieb verfügen muss." - Unsere Dienstfahrten sind angeordnet und wenn die Mitarbeiter ihre Wagen nicht nutzen würden, müsste der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellen! Könnte für die Rückstufung auch die betriebliche Haftplicht des Unternehmens aufkommen oder muss es eine Dienstreise-Kaskoversicherung sein?

Anderes Bsp.:
"Benutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw zur Erledigung arbeitsvertraglicher Verrichtungen und zahlt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien Kilometergeld, d.h. die nach Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale (TRIFFT BEIDES ZU BEI MIR), so ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unter den oben genannten Voraussetzungen NICHT ausgeschlossen."

Es ist doch eigentlich ein Witz, ich meine, dass die Kilometerpauschale von 30 Cent meine Rückstufung abdeckt. Das ist rechnerisch nicht möglich; in einem halben Jahr 118 Euro für meine Erhöhung durch die Dienstfahrten rein zu bekommen. Ich fahre ca. 1600km für den Arbeitgeber im halben Jahr. Dafür bekomme ich 480Euro. Bei den aktuellen Spritpreisen, sowie Reparatur - und Instandsetzung des Wagens sind beim besten Willen keine 118 Euro mehr für die Versicherung übrig.

Wenn Sie betroffen wären, würden sie den Fall weiter verfolgen oder ist es zwecklos und ich sehe das Ganze zu subjektiv? (ich bitte um Ihre ehrliche Meinung).

Mit freundlichen Grüßen und einem großen Dankeschön
S.T.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2008 | 20:31

Sehr geehrter Fragesteller,

richtigerweise ist auch anhand der gestiegenden Unerhaltskosten des KFZ der tatsächliche Schaden bei Ihnen nicht abgedeckt. Da Sie auch keine explizite vertragliche Vereinbarung haben bezüglich dieser Fallgestaltung, besteht im Einzelfall immer die Möglichkeit die entstandenen Kosten der Rückstufung noch durchzusetzen. Aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Abgeltung durch die Pauschale,ist es aber wahrscheinlich, dass dies gerichtlich durchgesetzt werden müßte und insofern für Sie ein bestimmtes Kostenrisiko bedeutet.

Grundsätzlich müßte hier aber vorab die Gesamtumstände des Unfalls berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass Ihnen hier bei mittlerer und normaler Fahrlässigkeit ein Mitverschulden angerechnet wird. Dieser Mitverschuldensanteil entfällt nur bei einfacher Fahrlässigkeit.

Im Ergebnis sehen Sie die Angelegenheit nicht zu subjektiv, da aus Ihrer Sicht - meinerseits in Unkenntnis des Unfallhergangs ( Verschulden) - der gesamte tatsächliche Unfall abgedeckt sein sollte. Abzuwägen ist hier im Prinzip das weitere Kostenrisiko, welches bei der Durchsetzung der Ansprüche besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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