Diebstahl von Kosmetikartikeln im Wert von ca 350-450€

25. Januar 2023 16:20 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Ich bin 28 Jahre alt und wurde vor 3 Monaten im DM beim Diebstahl von Kosmetikartikeln im Wert von ca. 350-450€ erwischt worden.

Ich habe überwiegend viele kleinere Artikel mitgehen lassen von denen ich dachte sie seien nicht elektronisch gesichert. Die Artikel habe ich in eine große Tasche gesteckt und bin aus dem Laden gelaufen, dabei gingen die Warnmelder an. Der Laden hatte mehrere Gänge mit Regalen die parallel angeordnet waren und jeweils nach draußen führten. Beim verlassen des einen Ganges bin Ich bin sofort wieder in den Laden über den nächstgelegen Gang rein und habe einer Verkäuferin gesagt ich wollte nicht aus dem Laden gehen sondern nur in den andren Gang und habe die Route über den Ausgang verwendet um eine Abkürzung zu nehmen, da im vorherigen Gang wirklich sehr viele Leute standen und man kaum durch kam. Ich habe dann die Artikel, von denen ich geglaubt hatte sie seien elektronisch gesichert, wieder zurück gelegt und habe noch ein paar Haargummis an der Kasse gekauft damit die Verkäuferin, welche mich dann die ganze Zeit auch beobachtet hatte, denkt ich hätte bezahlt. Beim Verlassen des Ladens gingen die Alarme aber wieder an und ein Verkäufer forderte mich auf mit ins Büro zu kommen. Aus Panik habe ich dann versucht die Flucht zu ergreifen, wurde aber vom Sicherheitspersonal gestoppt. Ich hab mich beim Aufnehmen der Daten direkt beim Ladenbesitzer entschuldigt und zugegeben dass es total dumm von mir war und es nicht wieder vorkommt.

Der Grund für den Diebstahl war, dass eine Freundin Spendenartikel für Hilfsbedürftige Menschen und Flüchtlinge sammelt. Ich habe ihr schon ein paar Mal dabei geholfen und sie hat sich jedes Mal über die großen Mengen gefreut die ich gesammelt hatte. Auch diesmal versprach ich ihr sehr fleißig zu sammeln. Da ich aber sehr im Stress war und viel zu tun hatte kam ich allerdings nicht dazu. Da ich Interesse an ihr habe und sie beindrucken wollte, sagte ich ihr kurz vorm Treffen, dass ich ganz viel gesammelt hätte und ging ich in den DM. Ich wollte ein paar Sachen kaufen und ein paar Sachen mitgehen lassen. Mir fiel aber auf, dass ich meine Karte nicht dabei hatte und entschied mich kurzerhand dazu alles mitgehen zu lassen da keine Zeit mehr war nochmal nach Hause zu fahren.
Ich weiß, der Grund für den Diebstahl ist wahrscheinlich genauso dumm wie die tat an sich, aber so ist es nunmal gelaufen.

Nun habe ich auch eine Vorladung der Polizei erhalten um mich zu dieser Sache zu äußern. Ich bin momentan noch Student und arbeite ab und zu im Krankenhaus, aber immer unterschiedlich und nach Bedarf, habe also kein festes Einkommen. Ich bin auch nicht vorbestraft oder sonstiges. Ich wurde vor längerer Zeit mal beschuldigt mit Freunden eine Flasche Schnaps im Club geklaut zu haben. Dieses Verfahren wurde aber eingestellt wegen geringfügigem Wert und weil uns die Sache nicht nachgewiesen werden konnte.


Meine Frage ist jetzt wie ich weiter vorgehen soll. Sollte ich bereits bei der Polizei gestehen und Reue zeigen und sagen dass es mir Leid tut? Ich denke mal es gab ja genug Video Kameras und Zeugen die meine Tat sowieso bestätigen werden und ich bin ja auch dummerweise sogar noch weggelaufen. Ich habe bereits ein wenig recherchiert und in den meisten Fällen kam es bei sowas ja nur zu Geldstrafen. Sollte ich im weiteren Verlauf trotzdem einen Anwalt mit einbeziehen? Wie Wahrscheinlich ist es dass ich mit Hilfe eines Anwalts die Strafe mildern kann. Anwaltskosten sind ja meistens auch nicht so gering. Ich habe Angst dass ich am Ende kaum eine verringerte Strafe also wahrscheinlich Geldstrafe erhalte und zusätzlich noch hohe Anwaltskosten habe.

Vielen Dank schonmal im Voraus!
25. Januar 2023 | 17:56

Antwort

von


(63)
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:


Zu der polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen (anders wäre dies nur dann, wenn auf der Vorladung stehen würde, dass Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" geladen werden). Sie müssen diesen Termin nicht einmal absagen!

Ein Geständnis bei der Polizei würde Ihnen ohnehin keinen nennenswerten Vorteil einbringen. Falls die Polizei Ihnen noch zusätzlich einen "Anhörungsbogen" zuschicken sollte, müssen Sie diesen auch nicht zurückschicken (Ausnahme: Der Anhörungsbogen enthält Fehler bzgl. Ihrer Personalien). Diese müssen Sie richtig stellen.


Bei Ersttätern ist oftmals auch noch eine Einstellung des Verfahrens möglich; ggf. gegen eine Geldauflage, § 153a StPO. Diesbezüglich könnte auch die Einbeziehung eines Strafverteidigers nützlich sein. Ein Contra-Punkt ist allerdings die nicht unerhebliche Schadenssumme. Eine vorherige Einstellung würde einen Verhandlungstermin entbehrlich machen und Kosten sparen. Zudem würde kein Eintrag in Ihr Bundeszentralregister erfolgen! Es würde auch weiterhin die sog. Unschuldsvermutung gelten!

Bei einer etwaigen Verurteilung wäre mit einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Entscheidend wird hierbei sein, was Sie im Zeitpunkt des Urteils monatlich netto verdienen. Hieran bemisst sich die Tagessatzhöhe. Wenn Sie nicht viel verdienen, wird auch die Geldstrafe eher niedrig ausfallen.

Anhand Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie zu einer Geldstrafe von unter 91 Tagessätzen verurteilt werden würden. Dies würde bedeuten, dass diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen werden würde, jedoch nicht in Ihr polizeiliches Führungszeugnis (bei Bewerbungen vorzulegen!). Sie dürften sich somit auch weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen!

Letztlich geht es hier um einen einfach gelagerten Fall mit Geständnis. Für einen Anwalt stellt dies keinen besonders großen Aufwand dar, sodass es sicherlich auch Kollegen in Ihrer Nähe gibt, die diesen Fall zu den Gebühren nach RVG übernehmen würden (Pflichtverteidigergebühren). Diese Entscheidung kann Ihnen aber niemand abnehmen... Bei einer etwaigen Verurteilung zu einer Geldstrafe würde sich die Beauftragung eines Anwalts finanziell vermutlich nicht lohnen. Hinsichtlich einer eventuellen Einstellung des Verfahrens würde sich eine Beauftragung aber durchaus lohnen!


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen aus München


Rechtsanwalt Marcel Blobel

ANTWORT VON

(63)

Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht, Jugendstrafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...