Dichtungsgummi an der Wohnungseingangstüre ersetzen

8. Juli 2021 21:21 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:07
Hallo,

in meiner Wohnung, in der ich zur Miete Wohne, hat sich der Dichtgummi an der Wohnungseingangstüre gelöst und ist teilweise bereits abgefallen und nicht mehr vorhanden. Dadurch ist eine Dichtigkeit an der Wohnungseingangstüre nicht mehr gegeben.

Ich habe den Mangel dem Vermieter mitgeteilt und Ihn zur Instandhaltung aufgerufen.

Der Vermieter teilte mir mit das laut §9 des Mietvertrags diese Instandhaltung unter die Begrifflichkeit der Kleinreparaturen fällt und die Kosten deshalb vom Mieter zu tragen sind.

Zählt eine defekte / beschädigte Wohnungstürdichtung zu Kleinreparaturen und ist dies wirklich meine Aufgabe diese auf meine Kosten Reparieren zu lassen?
8. Juli 2021 | 21:47

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn die Reparatur höchstens etwa 80 Euro kostet und im Mietvertrag eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein Jahr) genannt ist, muss der Mieter für die Kosten aufkommen.


2.

Ferner darf sich die Kleinreparaturklausel nur auf Teile der Wohnung beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Bei genannten Dichtungsgummi ist davon auszugehen.


3.

Wenn ferner die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, haben Sie die Kosten zu tragen.

Sie müssen also Ihren Mietvertrag darauf prüfen, ob § 9 des Mietvertrags die oben genannten Punkte berücksichtigt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2021 | 00:53

Hallo Hr. Raab,

Im Mietvertrag §9 im Absatz 3 steht folgender Text:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, falls die Kosten für die einzelne Reparatur € 125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt."

Ich als Laie kann nicht Abschätzen wie hoch die Reparaturkosten für das erneuern der Türdichtung sein werden. Zudem ist es mir auch nicht möglich die Reparatur selber durchzuführen da ich hierzu kein fachliches Wissen habe.

Darf ich selber einen Handwerker beauftragen mir einen Kostenvoranschlag über die Kosten der Reparaturarbeiten auszustellen oder darf dies nur der Vermieter tun? Zumal mir der Vermieter im Schreiben die Frage gestellt hat ob er sich mit dem Handwerker in Verbindung setzen soll oder ob ich dies selber tun möchte.

Muss ich in diesem Fall auf den Handwerker zurückgreifen den mir der Vermieter vorschlägt oder darf ich mir selber einen x Beliebigen Handwerker aussuchen der die Fachliche Qualifikation hat die geforderten Reparaturarbeiten fachgerecht durchzuführen?

Gesetzt dem Fall das ich den Handwerker selber aussuchen und beauftragen darf, und mir der Handwerker anschließend einen Kostenvoranschlag ausstellt, der über den im Mietvertrag §9 Absatzt 3 aufgeführten Kosten von € 125 liegt, bin ich dann verpflichtet die Reparatur Monitär aus eigener Tasche durchführen zu lassen oder ist es ab diesem Zeitpunkt die Aufgabe des Vermieters die Reparatur ausführen und Bezahlen zu lassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2021 | 11:07

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Eine defekte oder beschädigte Dichtungen der Wohnungseingangstür wird man zu den Teilen der Wohnung zählen dürfen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Daher halte ich Klausel gemäß § 9 des Mietvertrags, soweit sie sich auf die Wohnungstürdichtung erstreckt, für rechtmäßig.


2.

Zwar können Sie einen Handwerker beauftragen bzw. einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, empfehlenswert ist das aber nicht. Den Handwerkern sollte der Vermieter beauftragen d.h., Sie sagen dem Vermieter, dass er die Reparatur veranlassen soll.


3.

Fraglich ist, ob die Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 3 des Mietvertrags von 125,00 € einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Die Höchstgrenzen für eine Kleinreparatur sind im Laufe der Zeit gestiegen. Dabei liegt es im Ermessen des Gerichts, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ob das Gericht die Höchstgrenze laut Mietvertrag noch als rechtmäßig oder schon als überhöht betrachtet. Ist die Höchstgrenze überhöht, ist die gesamte Kleinreparaturklausel unwirksam.

Derzeit sind schon 110 € bis 120 € je Einzelreparatur als angemessen angesehen werden.

Ihr Fall liegt also knapp über dieses Betrages, so dass Sie überlegen könnten, einen Rechtsstreit zu riskieren.

Sinnvoll ist das aber nur, wenn sie auch rechtsschutzversichert sind.


4.

Die weiteren Fragen sind zusätzliche Fragen, die nicht mehr von der Eingangsfrage gedeckt sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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