Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, also den sogenannten subsidiären Schutz von Kriegsflüchtlingen, und Sie leben seit 5 Jahren in Deutschland. Dann gibt es für Sie im Moment nur die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Eine Einbürgerung ist erst nach 8 Jahren Aufenthalt oder nach 6 Jahren nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie aber seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten:
Eigene Lebensunterhaltssicherung, also kein Bezug von Sozialleistungen, was bei Ihnen ja der Fall ist, zusätzlich die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in einem Zeitraum von mindestens 60 Monaten. Sodann ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines "Integrationskurses") sowie das Vorhandensein von
ausreichendem Wohnraum.
Sie haben keine Nachteile dadurch, dass Sie Ihren Verlobten in Deutschland heiraten. Allerdings hat er als Ehegatte kein Nachzugsrecht, da die Ehe nicht schon im Heimatland (vor der Flucht) bestanden hat. Er hat ja aber bereits in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - insofern wäre durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Wechsel aus einem EU-Nachbarland nach Deutschland durch die Eheschließung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Insofern könnten Sie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und sich auf Artikel 6 Grundgesetz berufen. Günstig ist grundsätzlich, dass Sie beide ein gutes Sprachniveau und eine Ausbildung haben und dass Sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage ausreichend beantwortet habe, sonst wenden Sie sich gerne noch einmal an mich.
Freundliche Grüße!
Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien
Sehr geehrte Frau von Dorrien,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Informationen zur Niederlassungserlaubnis.
Eine wichtige Frage, die sich für mich noch stellt, bezieht sich auf meine zukünftige Einbürgerung. Ich möchte im September kommenden Jahres tatsächlich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Seither erfülle ich auch alle Voraussetzungen. Mir ist allerdings nicht klar, ob eine Heirat in Deutschland VOR meiner Einbürgerung negative Auswirkungen auf diese hätte. Meine konkrete Frage ist also vielmehr:
Wenn ich meinen Verlobten vor oder während Beantragung der Staatsbürgerschaft heirate, könnte dies die „finale" Einbürgerung in irgendeiner Form be- oder verhindern bzw. verzögern? Um es etwas salopp zu formulieren: Würde eine Heirat meinem Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft Steine in den Weg legen?
Über Ihre Antwort freue ich mich.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich freue mich über Ihre freundliche Nachfrage!
Ihre Bedenken über eine Verschlechterung Ihrer Ausgangsposition bezüglich einer Einbürgerung kann ich hoffentlich zerstreuen. Es gibt keinen denkbaren Grund, warum eine Eheschließung Ihre Einbürgerung erschweren oder gar verhindern sollte. Der Familienstand gehört nicht zu den (negativen oder positiven) Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies kann auch nicht anders sein, denn die Ehe steht nach Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, was auch bedeutet, dass verheiratete Menschen nicht benachteiligt werden dürfen (tatsächlich werden sie z. B. steuerlich bevorzugt). Es will mir auch rein theoretisch kein Aspekt einfallen, warum es für Ihren Antrag auf Einbürgerung von Nachteil sein sollte, dass Sie die Ehe eingehen. Im Gegenteil könnte man es staatlicherseits begrüßen, denn mit der Ehe verbinden sich auch Unterhalts- und Beistandspflichten der Ehegatten. Nur wenn Sie planen sollten, zu Ihrem Ehemann nach Österreich zu ziehen, könnte der Aspekt der Verbundenheit mit dem Einbürgerungsstaat und dem dauerhaften Aufenthalt auf deutschem Staatsgebiet (mind. 6, eher 8 Jahre) in den Vordergrund treten, aber das steht ja gar nicht zur Debatte, und nach Ihrer Einbürgerung genießen Sie ohnehin die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG. Ich kann Ihnen also nur antworten: Nein, Ihre Heirat schadet Ihnen und Ihrem Antrag auf Einbürgerung nicht.
Alles Gute und viele Grüße!
Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien