29. Oktober 2024
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12:29
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Diese Nicht-Vermietet-Klausel ist laut LG Berlin II (Beschluss vom 30.06.2024 – 67 S 144/24) unwirksam, daher muß grundsätzlich der Vermieter die Spülmaschine reparieren. Jedoch gilt die Kleinreparaturklausel weiter, d.h. der Vermieter ist zuständig, jedoch kann es passieren, dass Sie die Rechnung bezahlen müssen, wenn sie betragsmäßig unter die Kleinreparaturklausel fällt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt