Dauer-Maskenpflicht beim Arzt trotz Attest und Bluthochdruck

| 23. Januar 2025 00:42 |
Preis: 107,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
In sehr vielen Arztpraxen verlangen die Ärzte nach fünf Jahren immer noch bei harmlosem grippalen Infekt, eine Maske zu tragen. War in einer Praxis, weil ich deswegen eine Krankmeldung benötigt habe.
Ihm ist bekannt, dass ich an Bluthochdruck leide. Dennoch hat er mich aufgefordert, eine Maske zu tragen. Habe ihm entgegnet, dass er doch wisse, dass Atmen bei Bluthochdruck wichtig ist, und außerdem hätte ich ein ärztliches Attest, Sauerstoffsättigung war mit Maske zudem zu gering.
Er meinte, das Attest interessiere ihn nicht, ich würde ja alle anstecken. Nach langem Hin und Her hat er mir - total beleidigt - meine Krankmeldung ausgestellt. Er selbst hat diesen unsinnigen Kaffeefilter getragen. Wie lange müssen sich die Patienten mit den Ärzten noch herumstreiten? Vorher hat auch bie Grippe niemand Maske getragen.
Diese Info habe ich mal im Internet gefunden:

"Die gesetzliche Grundlage für jedwede C-"Schutz"massnahme ist am 07.04.2023 unwiderruflich ausgelaufen.
Das heisst, seitdem gibt es weder Masken- noch Testpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Pflegehei-men.
Für Beschäftigte hatte der Wahnsinn schon früher eine Ende.
Sollte heute ein AG oder ein Träger meinen, so etwas (wieder) vorschreiben zu dürfen, muss er zumindest eine valide Gefährdungsbeurteilung vorweisen können, die er euch auf Anfrage aushändigen muss.
Das "Hausrecht" reicht hierfür NICHT aus, weil dies körperliche Eingriffe NICHT abdeckt.
Ohne die Gefährdungsbeurteilung könnt ihr ihn nett angrinsen und einfach weitergehen - und niemand darf euch den Zutritt verwehren.
Legt er eine fundierte Gefährdungsbeurteilung vor (die er euch aushändigen und überlassen muss), könnt ihr die erstmal überprüfen lassen.
Wenn da nicht auf den ersten Blick hieb- und stichfestes Risiko (kein Blabla) hervorgeht ist die Klopapier.
Zudem haftet derjenige, der OHNE wirksame Rechtsgrundlage beeinträchtigende oder sogar körperverletzende Massnahmen wie Masken oder Tests anordnet, in vollem Umfang für dadurch hervorgerufene Schäden.
Dies gilt übrigens auch für alle anderen Einrichtungen, (mobile) Pflegedienste und was es sonst noch so alles da draussen gibt. ALLES!
Und natürlich - wie bereits ausgeführt - für Besucher und Beschäftigte gleichermassen.
Und wie immer gilt - all der Mist funktioniert nur, weil IHR mitmacht. IHR ALLE da draussen."

Was sagen Sie zum einen dazu, ob das Hausrecht auch Anordnungen umfasst, die meinen Körper betreffen und meine Gesundheit schädigen? Braucht er, wenn keine Pandemie ausgerufen ist, eine Gefährdungsbeurteilung? Und würde er haften, wenn ich durch die Maske auf seine Nötigung hin Schäden hätte?
23. Januar 2025 | 01:03

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Hausrecht ermöglicht es einem Praxisinhaber grundsätzlich, Regeln für den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten aufzustellen, einschließlich der Anforderung, eine Maske zu tragen. Dies gilt auch unabhängig von einer Pandemie, solange keine spezifischen gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen. Das Hausrecht erlaubt es jedoch nicht, Maßnahmen anzuordnen, die unverhältnismäßig sind oder die körperliche Unversehrtheit der Personen gefährden, die die Räumlichkeiten betreten.



Wenn Sie ein ärztliches Attest haben, das Sie vom Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit, sollte dies in der Regel respektiert werden. Der Praxisinhaber kann jedoch im Rahmen seines Hausrechts entscheiden, ob er Personen ohne Maske den Zutritt gewährt, auch wenn ein Attest vorliegt. Dies bedeutet, dass er Ihnen den Zutritt verwehren kann, wenn Sie keine Maske tragen, selbst wenn Sie ein Attest haben.



Eine Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel erforderlich, um Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu rechtfertigen, insbesondere wenn diese Maßnahmen über das hinausgehen, was gesetzlich vorgeschrieben ist. In einer Arztpraxis könnte eine solche Beurteilung erforderlich sein, um die Notwendigkeit von Masken zu begründen, insbesondere wenn keine offizielle Pandemie ausgerufen ist.



Hinsichtlich der Haftung: Wenn Sie durch das Tragen einer Maske nachweislich gesundheitliche Schäden erleiden und dies auf die Anordnung des Praxisinhabers zurückzuführen ist, könnte eine Haftung in Betracht kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Praxisinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anordnung und dem Schaden besteht. In der Praxis wäre dies jedoch schwer nachzuweisen, insbesondere wenn keine klaren medizinischen Beweise vorliegen, die den Schaden direkt mit dem Maskentragen in Verbindung bringen.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Hausrecht zwar weitreichend ist, aber nicht unbegrenzt. Es muss im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit. Eine Gefährdungsbeurteilung könnte erforderlich sein, um die Notwendigkeit von Masken zu rechtfertigen, insbesondere in Zeiten ohne offizielle Pandemie. Eine Haftung für gesundheitliche Schäden durch das Tragen einer Maske wäre theoretisch möglich, aber praktisch schwer durchzusetzen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2025 | 01:20

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