Dauer-A1-Bescheinigung für Home Office im Ausland?

| 2. Mai 2024 10:56 |
Preis: 38,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Einer unserer Arbeitnehmer (Teilzeitvertrag > 20 Wochenstunden, unbefristet, sozialversicherungspflichtig) arbeitet aus privaten Gründen oft und gerne aus seinem Home Office in einem EU-Ausland. Er nimmt dort keinerlei Geschäftstermine wahr und wir haben ihn natürlich nicht dorthin entsendet, sondern er möchte eben aus privaten Gründen von dort arbeiten, was für uns völlig in Ordnung ist. Dazu zwei Fragen:
-Benötigt er hierfür denn eine A1-Bescheinigung, wenn wir ihn gar nicht dorthin entsendet haben?
-Wegen ständigem Wechseln zwischen den Ländern wünscht er nun eine dauerhafte A1-Bescheinigung, um nicht jedesmal einen neuen Antrag stellen lassen zu müssen. Spricht etwas dagegen?
2. Mai 2024 | 11:39

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, das wäre auf jeden Fall zu bereden:

Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Auch wer nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, sollte das anzuwendende Recht durch eine A1-Bescheinigung nachweisen können. Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert.

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls, also durchaus dauerhaft, wie es der Arbeitnehmer genannt hat.

Sie sollten sich daher mit der gesetzlichen Kranken-/Rentenversicherung jeweils in Verbindung setzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2024 | 11:43

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