Datenschutzzverletzung bereits vor Datenverarbeitung möglich

18. Juli 2024 10:18 |
Preis: 50,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

im Zuge eines Bewerbungsverfahrens muss ein Formular ausgefüllt werden. Die Richtigkeit der Daten muss vor dem Absenden bestätigt werden. Bei einem Listenfeld ist nur eine eingeschränkte Auswahl an Optionen möglich. Eine korrekte Angabe ist mir nicht möglich. Die ausschreibende Stelle hat auf Nachfrage geantwortet, dass man das auswählen soll, was am ehesten passt. Zu einer Bewerbung ist es (noch) nicht gekommen, da ich keine falschen Daten übermitteln möchte.

Es werden im konkreten Fall also keine falschen Daten verarbeitet bzw. gespeichert, weil noch keine Datenübermittlung stattgefunden hat. Ich bin aber der Meinung, dass eine Anwendung, die mich zwingt falsche Daten anzugeben, ebenfalls gegen den Datenschutz verstößt. Im speziellen Artikel 5 Absatz 1 lit. a und d. Die Datenverarbeitung kann meines Erachtens prinzipbedingt weder auf rechtmäßige Weise noch sachlich richtig erfolgen, wenn falsche Daten angegeben werden müssen, um sie zu benutzen.

Ich bitte Sie um eine rechtliche Einschätzung zu diesem Sachverhalt! Im Speziellen interessiert mich, ob hier eine Datenschutzverletzung vorliegt und ob Sie weitere Schritte mit der Datenschutzbehörde als möglich bzw. erfolgversprechend erachten.

Der Vorfall hat sich in Österreich zugetragen. Sofern die Frage aus Sicht der DSGVO nicht vollständig beantwortbar ist, beziehen Sie sich bitte dennoch nicht auf deutsches Recht!
19. Juli 2024 | 12:39

Antwort

von


(1131)
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90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die DSGVO sieht in Art. 5 Abs. 1 lit. a und d vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen (lit. a) und sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen (lit. d).

Hinsichtlich der rechtmäßigen Verarbeitung sehe ich kein Problem. Ein Zwang zur Angabe der Daten dürfte zu verneinen sein, da letztlich auch kein Zwang zur Bewerbung besteht. Die Angabe der Daten erfolgt daher freiwillig und auf rechtmäßige Weise.

Problematischer dürfte die sachliche Richtigkeit sein. Allerdings wäre hier meines Erachtens die sachliche Richtigkeit zu bejahen. Denn in Art. 5 wird ein Löschungsanspruch begründet, wenn Daten "auf die [u]Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig[/u]" sind. Das Kriterium der Richtigkeit weist somit eine enge Verbindung mit den Verarbeitungszwecken auf.

Den Zweck der Verarbeitung legt hier aber der potenzielle Arbeitgeber fest, da er letztlich die Einstellungskriterien für das Bewerbungsverfahren festlegt. Wenn das Unternehmen daher mitteilt, dass man das auswählen soll, was am ehesten passt, dann ist dies für die Zwecke der Verarbeitung offenbar aus Sicht des Unternehmens ausreichend und damit sachlich richtig.

Sollte es ferner ein Feld für Anmerkungen geben, bei dem man weitere Angaben in einem Freitext machen kann, dürfte das zusätzlich gegen einen Verstoß nach Art. 5 Abs. 1 lit d) sprechen, weil man dann die Möglichkeit hat, auch in objektiver Hinsichtlich sachlich richtige Angaben zu machen bzw. die Angaben entsprechend zu ergänzen.

Mit anderen Worten: wenn dem Datenverarbeiter das genügt, was am ehesten passt, dann ist das nach Art. 5 Abs. 1 lit. d) sachlich richtig.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2024 | 13:51

Guten Tag Dr. Milad Ahmadi,

vielen Dank für die Antwort! Ich habe dazu folgende Ergänzung bzw. Rückfrage:

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Daten sachlich unrichtig sind, sobald sie erfasst sind und dann entsprechend ein Recht auf Korrektur besteht. Zu diesem Thema mit diesem konkreten Datum gibt es aus anderen Fällen auch schon Entscheidungen der Datenschutzbehörde, die diesen Sachverhalt bestätigen. In diesen Fällen wurde klargestellt, dass die Daten, wenn sie gespeichert werden, korrekt sein müssen (auch wenn sie in der Auswertung aggregiert werden).

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund regulatorischer Erfordernisse (also nach Art. 6 DSGVO, Abs. 1 lit. c). Ich muss formal und rechtlich bindend versichern, dass die Daten richtig sind, was ich nicht kann: Wie oben beschrieben, sind die Daten objektiv falsch. Ich habe daher die Befürchtung, dass die falsche Angabe eine unwahre Parteibehauptung (eines Antragstellers) wäre und somit möglicherweise einen Betrug (§ 146 StGB) bzw. eine Datenfälschung (§ 225a) darstellen würde.

Es handelt es sich um Personenstandsdaten, falls dieser Sachverhalt relevant ist.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie aufgrund der gemachten weiteren Angaben zur gleichen oder einer anderen Einschätzung kommen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2024 | 14:18

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Aufgrund der von Ihnen gemachten Ergänzungen komme ich zu folgender Einschätzung:

Falls das Unternehmen die Daten nur für seine eigenen Zwecke auswerten will, also die Datenverarbeitung nur intern erfolgt, würde ich einen Betrug und eine Datenfälschung verneinen.

Der Betrug würde meines Erachtens schon daran scheitern, dass Sie niemanden täuschen wollen und das Unternehmen selbst vorgegeben hat, dass man nicht zwingend die objektiv richtigen Antworten für erforderlich erachtet.

Die Datenfälschung würde daran scheitern, dass sie die eingegebenen Daten nicht zum Beweis im Rechtsverkehr nutzen wollen, sondern lediglich die erforderlichen Angaben für die Bewerbung machen, wobei das Unternehmen auch hier davon Kenntnis hat, dass die Angaben objektiv falsch sein können.

Deshalb sehe ich auch vor diesem Hintergrund keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 lit. d DSGVO. Maßgeblich bleibt für mich, dass die sachliche Unrichtigkeit an den Verarbeitungszweck geknüpft wird. Das ist für mich ein klarer Wortlaut, gegen den man zumindest überzeugend argumentieren muss, wenn man einen anderen Standpunkt vertreten will.

Allerdings ist das nur mein bevorzugtes Auslegungsergebnis. Man kann das Ganze auch strenger sehen und wie die Datenschutzbehörde von sachlich unrichtigen Angaben ausgehen, wenn man das vernünftig begründen kann. Dann würde eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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