3. März 2010
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16:45
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In gewisser Weise kann ich Sie verstehen und stimme überein, wenn Sie sagen, dass durch die Raucher-Clubs der Zweck des Gesetzes irgendwo unterwandert wird.
Allerdings lässt das Gesetz gerade diese Lücke zu und daher ist es auch erlaubt, solche Raucher-Clubs zu gründen und zu unterhalten.
Ein Raucherclub ist eine geschlossene Gesellschaft, deren Hauptzweck der Genuss des Tabakrauchens ist. Der Zugang zu einer geschlossenen Gesellschaft ist ausschließlich Mitgliedern vorbehalten. Um eine Gaststätte als Raucherclub deklarieren zu können, sind die Ummeldung in einen Verein und die Registrierung der Mitglieder samt Mitgliedsausweis nötig.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im August 2008 neben dem absoluten Rauchverbot in Bayern die Existenz von Raucherclubs als verfassungskonform, da diese nicht die Berufsfreiheit der Gastwirte hindert.
In Bayern gilt seit 1. August 2009 ein neues Nichtraucherschutzgesetz, nach dem es u.a. nicht mehr möglich ist, durch einen Raucherclub in Diskotheken und anderen Tanzlokalen das Rauchen generell zu erlauben.
Diese Grundsätze sind auch auf die andere Bundesländer zu übertragen.
Da die Landesgesetze hier generell einer Überprüfung durch die Verfassungsgerichte standgehalten haben, muss man diese Regelungen so akzeptieren.
Ein generelles Rauchverbot kommt nicht in Betracht, da es nach dem Grundgesetz jedem Menschen freisteht, ob er raucht oder nicht.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin