vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Soweit die Bank nun versehentlich oder absichtlich auch das kleiner Darlehen zum Ende des Jahres fällig gestellt hat, können Sie die als verbindlich ansehen. Selbst wenn sich Ihre Kündigung nicht auf dieses kleinere Darlehen bezog, ist in der Fälligstellung der Bank eine konkludente Kündigungserklärung enthalten.Die bank ist somit daran gebunden.
2)
Für die Einwilligung in eine vorgezogene Umschuldung von Hypothekendarlehen verlangen die Kreditinstitute in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wie diese zu bemessen ist, ist nicht geregelt, da die einschlägige Rechtsprechung lediglich für Fälle gilt, in denen der Darlehensnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine Kreditablösung besitzt. Ein solcher Anspruch ist bislang aber nur für diejenigen Fälle anerkannt, in denen eine Immobilie verkauft oder die Immobilie für die Absicherung eines zusätzlichen Darlehens benötigt wird, den das bisherige Kreditinstitut verweigert.
Fairer Weise sollte sich Vorfälligkeitsentschädigung auch bei einer Umschuldung auf einen bloßen Schadensersatz beschränken. Viele Kreditinstitute vertreten jedoch – zumeist unausgesprochen – die Position, dass sie den „Preis“ für die Zustimmung zu einer Umschuldung frei festsetzen und somit auch mehr als einen reinen Schadensausgleich verlangen können. Durch eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung sinken jedoch zwangsläufig die Chancen, dass sich die Umschuldung auszahlt. In krassen Fällen wird der mögliche Vorteil sogar von vorneherein äußerst unwahrscheinlich.
Die Vorfälligkeitsentschädigung muss seitens der Bank geltend gemacht werden.Dies kann jedoch auch im Nachhinein geschehen, da es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird regelmäßig vor der Darlehensrückzahlung erstellt. Dabei lassen sich unterschiedliche Verfahrensweisen bei den Kreditinstituten beobachten:
Ein Teil der Banken bezeichnet seine Berechnungen ausdrücklich aus „vorläufig“ und kündigt an, eine neue Berechnung am Tag des Geldeingangs vorzunehmen.
Ein weiterer Teil weist im Begleitschreiben zu der Vorfälligkeitsentschädigung daraufhin, dass sie sich bei einer Änderung des Zinsniveaus eine Neuberechnung „vorbehalten“. In der Regel geschieht dies dann allerdings nur, wenn das Zinsniveau bis zum Ablösetag weiter gesunken ist und der Bank dadurch ein Nachteil droht. Im umgekehrten Fall überlässt man es dem Kunden, eine Neuberechnung zu fordern.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird daher in den meisten Fällen ohnehin erst am Tag der Ablösung des Darlehens berechnet.
Da der Zahlungsanspruch aus dem Darlehen und die Vorfälligkeitsentschädigung verschiedene Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen sind, können Sie aus dem Schreiben der Bank wohl nicht herleiten, dass diese auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
Vielen Dank für die umfangreiche Auskunft! Sie haben uns sehr weitergeholfen. Was uns jetzt noch verunsichert, ist die Tatsache, das die Bank hier eventuell willkürlich Ihre Forderungen stellen kann. Sind wir hier vom Gesetzgeber nicht ein Stück weit geschützt, falls die Forderungen zu hoch sind. Ist es klug, bei der Bank sofort eine Anfrage über die Höhe der Vorfälligkeitentschädigung zu machen und darf die entgültige Forderung davon dann gravierend abweichen? In unserem Darlehenvertrag steht folgendes: "Der Darlensgeber kann die Entschädigung pauschal mit einmalig 2,00% des nicht zur Ausgezahlung gelangten bzw. vorzeitig fälligen oder zurückgezahlten Darlehensbetragsberechnen. Er kann statt der pauschalen Entschädigung einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen."
Wir bezahlen bei unserer bisherigen Bank (für die nächsten 5 Jahre) einen Nominalzinssatz von 6,2%, wenn wir das Darlehen umschulden würden, hätten wir einen Nominalzinssatz von 3,83%.
Da dies schon ein erheblicher Unterschied ist, sind wir der Meinung das es sich vielleicht trotzdem lohnt!?
Nochmals vielen Dank!
Mit freundl. Grüßen,
A+A.W
Zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist ein ergänzendes Urteil am 7. November 2000 (AZ: XI ZR 27/00) ergangen. Der BGH hat entschieden, dass bei der Schadensberechnung eine realitätsgerechtere Ersatzanlage unterstellt werden muss als es bislang verbreitete Praxis war. Geklärt ist mit der Entscheidung auch, dass mit dem Nominalzinssatz des Vertragskredites gerechnet werden muss und der Berechnung gestaffelte Wiederanlagezinssätze zugrunde gelegt werden müssen. Die Entscheidung bedeutet für die meisten Verbraucher, dass eine wesentlich geringere Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss als nach den Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 1997 (AZ: XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96). Hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in angemessener Höhe nach Maßgabe der aktuellen BGH-Rechtsprechung festgesetzt, können betroffene Verbraucher zuviel gezahlte Beträge auch im Nachhinein zurückverlangen.
Zu einer genauen Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Entschädigung wenden Sie sich am besten an die örtliche Verbraucherzentrale.