Darlehensvertrag und Grundpfandrecht
17. Juli 2010 10:04
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 4 Jahren ein Grundstück mit Haus mit einem Verkehrswert von 350.000 EUR übernommen. Der urprüngliche Eigentümer hatte seinerzeit mit der Hausbank vereinbart, dass zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches für einen auf den Hausbau gerichteten Darlehenskredit eine Grundschuld in Höhe von 175.000 EUR auf das Grundstück bestellt wird.
Vor 4 Jahren habe ich also entsprechendes Haus und Grundstück gekauft mit der Grundschuld die auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Das persönliche Verhälntnis zum Verkäufer bewirkte, dass ich ebenfalls bereit war die noch zu tilgende Darlehensschuld zu übernehmen.
Durch die Auszahlung meiner Gesellschafteranteile wäre ich nunmehr im Stande der Bank den besagten Betrag zurückzuerstatten. Die Bank würde den Betrag auch auf die Darlehensforderung anrechnen. Jedoch wurde mir mitgeteilt, dass die von mir verlangte Freigabe der Grundschuld nicht möglich sei, da der ursprüngliche Eigentümer einen neuen Kredit aufgenommen habe, der durch die Grundschuld gesichert sei.
Ich habe davon nichts gewusst.
Wie sehen sie meine Chancen, dass ich dennoch eine Freigabe der Grundschuld bewirken kann.
Vielen Dank im Voraus.
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Die Frage ist so nicht zu beantworten, denn sie ist auch davon abhängig, wie die genauen – mir nicht bekannten - Vertragswerke in diesem Dreiecksverhältnis sind. Auch der zugrunde liegende Sicherungsvertrag zwischen Bank und Alteigentümer wäre hier massgeblich sowie die Frage, ob in Ihrem Kaufvertrag Rechte aus der Grundschuld an Sie abgetreten wurden.
Grundsätzlich ist es aber bei der Grundschuld so, dass zu Ihrer eigenen Sicherheit Ihre Zahlungen ausdrücklich ausschließlich auf die Grundschuld (nicht auf die zugrunde liegende Forderung = Darlehensvertrag) erfolgen sollten. Dann muss Ihnen die Bank für diesen Betrag auch eine Löschungsbewilligung erteilen.
Deshalb sollte der Bank das klar gemacht werden und dann sollte sie sich nicht mehr weigern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt